Soweit die beiden Angeklagten in diesem Zusammenhang in ihren der Sache nach auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrügen das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch mit der Behauptung reklamieren, daß sie durch die zuvor wiedergegebene Vorgangsweise unmißverständlich von der weiteren Ausführung ihres noch unbeendeten deliktischen Versuches Abstand genommen hätten, lassen sie die tatsächlichen Urteilsfeststellungen unberücksichtigt (vgl. insbesondere US 17 verso ff, 25 f, 27 ff), wonach sie sich angesichts der bereits anstehenden sicherheitsbehördlichen Erhebungen zur Erreichung des deliktischen Zieles außerstande fühlten und allein aus diesem Grund die weitere Geltendmachung des in Rede stehenden Versicherungsanspruches unterließen. Damit hat das Schöffengericht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten auf Grund der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (gegen den Mitangeklagten P***) ernstlich befürchteten, daß ihre Malversationen entdeckt werden, und demnach die Aussichtslosigkeit der Tatvollendung der Beweggrund für die Abstandnahme von einer Fortsetzung des deliktischen Verhaltens zur Verwirklichung des Tatplans war. Da die Rechtsrügen sohin in bezug auf das eine der Grundsvoraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB bildende Merkmal der Freiwilligkeit nicht von den Konstatierungen des Schöffengerichtes ausgehen, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit. b), dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.Soweit die beiden Angeklagten in diesem Zusammenhang in ihren der Sache nach auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrügen das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch mit der Behauptung reklamieren, daß sie durch die zuvor wiedergegebene Vorgangsweise unmißverständlich von der weiteren Ausführung ihres noch unbeendeten deliktischen Versuches Abstand genommen hätten, lassen sie die tatsächlichen Urteilsfeststellungen unberücksichtigt vergleiche insbesondere US 17 verso ff, 25 f, 27 ff), wonach sie sich angesichts der bereits anstehenden sicherheitsbehördlichen Erhebungen zur Erreichung des deliktischen Zieles außerstande fühlten und allein aus diesem Grund die weitere Geltendmachung des in Rede stehenden Versicherungsanspruches unterließen. Damit hat das Schöffengericht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten auf Grund der sicherheitsbehördlichen Erhebungen (gegen den Mitangeklagten P***) ernstlich befürchteten, daß ihre Malversationen entdeckt werden, und demnach die Aussichtslosigkeit der Tatvollendung der Beweggrund für die Abstandnahme von einer Fortsetzung des deliktischen Verhaltens zur Verwirklichung des Tatplans war. Da die Rechtsrügen sohin in bezug auf das eine der Grundsvoraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, StGB bildende Merkmal der Freiwilligkeit nicht von den Konstatierungen des Schöffengerichtes ausgehen, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera b,), dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.
Berechtigt sind die Nichtigkeitsbeschwerden jedoch soweit die beiden Beschwerdeführer jeweils aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO den Ausspruch rügen, sie hätten die ihnen als Schmuggel angelasteten strafbaren handlungen als Mitglied einer Bande und - dies wird vom Angeklagten S*** alleinBerechtigt sind die Nichtigkeitsbeschwerden jedoch soweit die beiden Beschwerdeführer jeweils aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO den Ausspruch rügen, sie hätten die ihnen als Schmuggel angelasteten strafbaren handlungen als Mitglied einer Bande und - dies wird vom Angeklagten S*** allein
gerügt - überdies gewerbsmäßig begangen; damit wenden sich die Subsumtionsrügen gegen die rechtliche Unterstellung des dem Schuldspruch wegen Schmuggels zugrundeliegenden Verhaltens unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG.gerügt - überdies gewerbsmäßig begangen; damit wenden sich die Subsumtionsrügen gegen die rechtliche Unterstellung des dem Schuldspruch wegen Schmuggels zugrundeliegenden Verhaltens unter die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG.
Unter einer Bande ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des § 278 StGB - und demzufolge auch für einen im Sinn des § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG bandenmäßig begangenen (wenigstens versuchten) Schmuggel - eine Verbindung mehrerer - mindestens dreier - Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes zu verstehen (JBl. 1988, 58; Foregger-Serini StGB4 Erl. I zu § 278); fortgesetzte Begehung wiederum bedeutet nichts anderes als die Begehung mehrerer selbständiger Straftaten von zunächst noch unbestimmter Zahl (13 Os 115/80). Feststellungen über eine derartige, von vornherein auf die Fortsetzung der Deliktstätigkeit abzielende Willensübereinkunft sind indes den bezüglichen Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Ersturteil führt zwar aus, daß der Angeklagte P*** den Mitangeklagten S*** nach Durchführung der ersten Schmuggelfahrt über den weiteren Plan des Angeklagten W*** informierte und ihn bei der zweiten und dritten Fahrt als Fahrer zuzog" (US 19), stellt aber diese Annahme durch die an anderer Stelle getroffene Konstatierung wieder selbst in Frage, wonach "konkret und im Detail weitere Schmuggelgeschäfte - nach der ersten Fahrt - nicht vereinbart" waren und es den Beschwerdeführern nur "klar war, daß sich weitere Möglichkeiten der Mitwirkung oder Ausführung von - sohin vom alleinigen Willensentschluß des Angeklagten W***Unter einer Bande ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des Paragraph 278, StGB - und demzufolge auch für einen im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG bandenmäßig begangenen (wenigstens versuchten) Schmuggel - eine Verbindung mehrerer - mindestens dreier - Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes zu verstehen (JBl. 1988, 58; Foregger-Serini StGB4 Erl. römisch eins zu Paragraph 278,); fortgesetzte Begehung wiederum bedeutet nichts anderes als die Begehung mehrerer selbständiger Straftaten von zunächst noch unbestimmter Zahl (13 Os 115/80). Feststellungen über eine derartige, von vornherein auf die Fortsetzung der Deliktstätigkeit abzielende Willensübereinkunft sind indes den bezüglichen Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Ersturteil führt zwar aus, daß der Angeklagte P*** den Mitangeklagten S*** nach Durchführung der ersten Schmuggelfahrt über den weiteren Plan des Angeklagten W*** informierte und ihn bei der zweiten und dritten Fahrt als Fahrer zuzog" (US 19), stellt aber diese Annahme durch die an anderer Stelle getroffene Konstatierung wieder selbst in Frage, wonach "konkret und im Detail weitere Schmuggelgeschäfte - nach der ersten Fahrt - nicht vereinbart" waren und es den Beschwerdeführern nur "klar war, daß sich weitere Möglichkeiten der Mitwirkung oder Ausführung von - sohin vom alleinigen Willensentschluß des Angeklagten W***
abhängigen - Schmuggelgeschäften ergeben" (US 28). Da auch der von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Umstand des Wissens der beiden Beschwerdeführer, sich jeweils an einem vom Angeklagten W*** organisierten Schmuggel zu beteiligen (US 13 ff, 18 verso ff), die zur Verwirklichung der in Rede stehenden Qualifikation essentielle Voraussetzung einer vor der Tatausführung - zumindest stillschweigend - getroffenen Vereinbarung fortgesetzter Deliktsbegehung nicht impliziert, fehlt es somit für die Qualifikation der bandenmäßigen Begehung nach § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG hinsichtlich beider Beschwerdeführer an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage.abhängigen - Schmuggelgeschäften ergeben" (US 28). Da auch der von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Umstand des Wissens der beiden Beschwerdeführer, sich jeweils an einem vom Angeklagten W*** organisierten Schmuggel zu beteiligen (US 13 ff, 18 verso ff), die zur Verwirklichung der in Rede stehenden Qualifikation essentielle Voraussetzung einer vor der Tatausführung - zumindest stillschweigend - getroffenen Vereinbarung fortgesetzter Deliktsbegehung nicht impliziert, fehlt es somit für die Qualifikation der bandenmäßigen Begehung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG hinsichtlich beider Beschwerdeführer an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage.
Die solcherart zu Recht geltend gemachte materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit kommt auch dem Angeklagten Roland P*** - der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat - zustatten (§ 290 Abs. 1 StPO), dessen Vorsatz sich nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nur auf die Beteiligung an einem von W*** organisierten Schmuggelgeschäft beschränkte (vgl. insbesondere US 13 ff, 18 verso, 26 verso).Die solcherart zu Recht geltend gemachte materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit kommt auch dem Angeklagten Roland P*** - der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat - zustatten (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dessen Vorsatz sich nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nur auf die Beteiligung an einem von W*** organisierten Schmuggelgeschäft beschränkte vergleiche insbesondere US 13 ff, 18 verso, 26 verso).
Aber auch die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten S***, die Urteilsfeststellungen ließen den Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des ihm angelasteten Schmuggels nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht zu, ist berechtigt.Aber auch die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten S***, die Urteilsfeststellungen ließen den Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des ihm angelasteten Schmuggels nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG nicht zu, ist berechtigt.
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) verübt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Der Täter muß mithin darauf abzielen, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus eine, wenn auch nicht unbedingt dauernde oder regelmäßige, so doch zumindest länger fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen (SSt. 46/16, 38, 52; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch ENr. 6 und 7 zu § 38 FinStrG). Insoweit hat das Schöffengericht ungeachtet der mehrfachen Verwendung des für sich allein substanzlosen Begriffes einer "gewerbsmäßigen" Zielsetzung konkret nur festgestellt, daß der Beschwerdeführer ebenso wie der Mitangeklagte P*** mit der Durchführung weiterer Schmuggelfahrten und der Erzielung weiterer Einnahmen "rechneten" (vgl. insbesondere US 28 f). Eine derartige (vage) Vorstellung von einer allenfalls aktuell werdenden Entwicklung entspricht indes keinesfalls der für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns erforderlichen Absicht, sich durch die ins Auge gefaßte weitere Schmuggeltätigkeit eine für längere Zeit wirksame Einnahme zu verschaffen.Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) verübt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB). Der Täter muß mithin darauf abzielen, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus eine, wenn auch nicht unbedingt dauernde oder regelmäßige, so doch zumindest länger fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle zu verschaffen (SSt. 46/16, 38, 52; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch ENr. 6 und 7 zu Paragraph 38, FinStrG). Insoweit hat das Schöffengericht ungeachtet der mehrfachen Verwendung des für sich allein substanzlosen Begriffes einer "gewerbsmäßigen" Zielsetzung konkret nur festgestellt, daß der Beschwerdeführer ebenso wie der Mitangeklagte P*** mit der Durchführung weiterer Schmuggelfahrten und der Erzielung weiterer Einnahmen "rechneten" vergleiche insbesondere US 28 f). Eine derartige (vage) Vorstellung von einer allenfalls aktuell werdenden Entwicklung entspricht indes keinesfalls der für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns erforderlichen Absicht, sich durch die ins Auge gefaßte weitere Schmuggeltätigkeit eine für längere Zeit wirksame Einnahme zu verschaffen.
Dem Ersturteil haften sohin auch die vom Angeklagten S*** gerügten Feststellungsmängel in Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung des Schmuggels an. Die selben Gründe kommen aber auch dem Mitangeklagten P*** zustatten, dessen Nichtigkeitsbeschwerde nicht in diese Richtung zielt (§ 290 Abs. 1 StPO).Dem Ersturteil haften sohin auch die vom Angeklagten S*** gerügten Feststellungsmängel in Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung des Schmuggels an. Die selben Gründe kommen aber auch dem Mitangeklagten P*** zustatten, dessen Nichtigkeitsbeschwerde nicht in diese Richtung zielt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Schon aus diesen Erwägungen zeigt sich, ohne daß es noch einer Erörterung des übrigen bezüglichen Beschwerdevorbringens bedarf, die Unvermeidbarkeit der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung. Es war daher in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden, teils aus deren Anlaß gemäß § 290 Abs. 1 StPO, das angefochtene Urteil in den Aussprüchen und in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels unter die Qualifikationen nach § 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG sowie demzufolge auch in den auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafaussprüchen aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen (§ 285 e StPO).Schon aus diesen Erwägungen zeigt sich, ohne daß es noch einer Erörterung des übrigen bezüglichen Beschwerdevorbringens bedarf, die Unvermeidbarkeit der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung. Es war daher in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden, teils aus deren Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO, das angefochtene Urteil in den Aussprüchen und in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels unter die Qualifikationen nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG sowie demzufolge auch in den auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafaussprüchen aufzuheben und die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285 d Abs. 1 StPO (gleichfalls) schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten P*** und S***, soweit sie sich gegen die nach dem StGB verhängten Freiheitsstrafen richten, gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.Im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO (gleichfalls) schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten P*** und S***, soweit sie sich gegen die nach dem StGB verhängten Freiheitsstrafen richten, gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.