Rechtssatz RS0086724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086724
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Norm
FinStrG §38 Abs1 litb
StGB §278
Rechtssatz
Auch für einen nach § 38 Abs 1 lit b FinStrG qualifizierten bandenmäßig begangenen (wenigstens versuchten) Schmuggel ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des § 278 StGB unter einer Bande eine Verbindung mehrerer - mindestens dreier - Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes zu verstehen.Auch für einen nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG qualifizierten bandenmäßig begangenen (wenigstens versuchten) Schmuggel ist nach der allgemein geltenden Legaldefinition des Paragraph 278, StGB unter einer Bande eine Verbindung mehrerer - mindestens dreier - Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086724
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0140OS00085_9000000_001