Da gegen Urteile der Schöffengerichte die Berufung nur wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden kann, war die gegen den Ausspruch über die Schuld ergriffene Berufung des Angeklagten Avto B***** zurückzuweisen. Hingegen kommt seiner - als Berufung wegen Nichtigkeit - bezeichneten, nominell aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu. Zwar stellt die Form der Beteiligung an der Tat (§ 12 StGB) keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache dar und kann nach der jüngeren Rsp demnach weder mit Subsumtions- (Z 10) noch mit Mängelrüge (Z 5) bekämpft werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398, 646; instruktiv: Fuchs AT I6 36/1 ff). Für einen auch das Aufbrechen eines Behältnisses erfassenden Vorsatz des Beschwerdeführers fehlt aber jede Begründung (Z 5 vierter Fall). Der Hinweis auf Aussagen B*****, er habe angenommen, dass die ihm von M***** im Eingangsbereich der E*****-Filiale übergebenen Sachen von diesem gestohlen worden seien, taugt dafür nicht.Da gegen Urteile der Schöffengerichte die Berufung nur wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden kann, war die gegen den Ausspruch über die Schuld ergriffene Berufung des Angeklagten Avto B***** zurückzuweisen. Hingegen kommt seiner - als Berufung wegen Nichtigkeit - bezeichneten, nominell aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu. Zwar stellt die Form der Beteiligung an der Tat (Paragraph 12, StGB) keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache dar und kann nach der jüngeren Rsp demnach weder mit Subsumtions- (Ziffer 10,) noch mit Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 646; instruktiv: Fuchs AT I6 36/1 ff). Für einen auch das Aufbrechen eines Behältnisses erfassenden Vorsatz des Beschwerdeführers fehlt aber jede Begründung (Ziffer 5, vierter Fall). Der Hinweis auf Aussagen B*****, er habe angenommen, dass die ihm von M***** im Eingangsbereich der E*****-Filiale übergebenen Sachen von diesem gestohlen worden seien, taugt dafür nicht.
Aus Anlass der solcherart erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass die Entscheidungsgründe keine Feststellungen enthalten, welche die rechtliche Annahme (auch) gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 zweiter Satz (zweiter [im Urteil unrichtig: erster] Fall) StGB hinsichtlich der Angeklagten Avto B***** und Scharyk M***** tragen könnten (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall], 281 Abs 1 Z 10 StPO).Aus Anlass der solcherart erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass die Entscheidungsgründe keine Feststellungen enthalten, welche die rechtliche Annahme (auch) gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130, zweiter Satz (zweiter [im Urteil unrichtig: erster] Fall) StGB hinsichtlich der Angeklagten Avto B***** und Scharyk M***** tragen könnten (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz [erster Fall], 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Weder die - allgemein gehaltene - Konstatierung: "Es kam Avto B***** und Scharyk M***** dabei insbesondere darauf an, sich durch wiederkehrende Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen." (US 11 oben), reicht dafür hin, noch wurde aus Anlass der in US 14 angestellten rechtlichen Erwägungen eine just auf die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen zwecks Gewinnung einer fortlaufenden Einnahme gerichtete Absicht der Angeklagten festgestellt. Dazu kommt, dass das Erstgericht bei keiner der zu A II genannten Taten eine die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Suchtgiftmenge konstatiert hat. Damit stand aber deren Ahndung das temporäre Verfolgungshindernis des § 35 Abs 1 SMG entgegen, womit der Schuldspruch wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aus Z 9 lit b nichtig ist.Weder die - allgemein gehaltene - Konstatierung: "Es kam Avto B***** und Scharyk M***** dabei insbesondere darauf an, sich durch wiederkehrende Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen." (US 11 oben), reicht dafür hin, noch wurde aus Anlass der in US 14 angestellten rechtlichen Erwägungen eine just auf die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen zwecks Gewinnung einer fortlaufenden Einnahme gerichtete Absicht der Angeklagten festgestellt. Dazu kommt, dass das Erstgericht bei keiner der zu A römisch zwei genannten Taten eine die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Suchtgiftmenge konstatiert hat. Damit stand aber deren Ahndung das temporäre Verfolgungshindernis des Paragraph 35, Absatz eins, SMG entgegen, womit der Schuldspruch wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aus Ziffer 9, Litera b, nichtig ist.
Die Subsumtion der zu A I genannten Diebstähle des Avto B***** und des Scharyk M***** nach § 130 zweiter Satz (erster Fall) StGB war demnach ebenso aufzuheben wie die rechtliche Unterstellung nach § 129 Z 2 StGB hinsichtlich Avto B***** und der zu A II ergangene Schuldspruch des Avto B*****. Dies zieht die Beseitigung der diese beiden Angeklagten treffenden Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des nach § 494a StPO gefassten Beschlusses auf Widerruf einer dem Avto B***** gewährten bedingten Strafnachsicht) nach sich.Die Subsumtion der zu A römisch eins genannten Diebstähle des Avto B***** und des Scharyk M***** nach Paragraph 130, zweiter Satz (erster Fall) StGB war demnach ebenso aufzuheben wie die rechtliche Unterstellung nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB hinsichtlich Avto B***** und der zu A römisch zwei ergangene Schuldspruch des Avto B*****. Dies zieht die Beseitigung der diese beiden Angeklagten treffenden Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des nach Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschlusses auf Widerruf einer dem Avto B***** gewährten bedingten Strafnachsicht) nach sich.
Im nachfolgenden Rechtsgang wird die zerschlagene Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) neu zu bilden sein (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Avto B***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Sie ist angesichts der unberührt gebliebenen Verpflichtung zum Kostenersatz vom Erfolg seiner Nichtigkeitsbeschwerde unabhängig, trifft ihn allerdings nur in Hinsicht auf die Erledigung des Rechtsmittels (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7, 12).Im nachfolgenden Rechtsgang wird die zerschlagene Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) neu zu bilden sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Avto B***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Sie ist angesichts der unberührt gebliebenen Verpflichtung zum Kostenersatz vom Erfolg seiner Nichtigkeitsbeschwerde unabhängig, trifft ihn allerdings nur in Hinsicht auf die Erledigung des Rechtsmittels (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7, 12).