Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred J***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 107 Abs 1) StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Mai 2007, GZ 12 Hv 88/06m-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und des Verurteilen Alfred J***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred J***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins,) StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Mai 2007, GZ 12 Hv 88/06m-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und des Verurteilen Alfred J***** zu Recht erkannt:
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 9. Mai 2007, GZ 12 Hv 88/06m-17, verletzt § 293 Abs 3 StPO.Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 9. Mai 2007, GZ 12 Hv 88/06m-17, verletzt Paragraph 293, Absatz 3, StPO.
Es werden das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch sowie demzufolge auch der unter einem gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit aufgehoben und es wird in der Sache
1.) selbst erkannt:
Alfred J***** wird nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.Alfred J***** wird nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
2.) der
Beschluss
gefasst: