Rechtssatz RS0115529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115529
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des § 290 Abs 2 StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf §§ 41 f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der §§ 37, 43a StGB aber wird durch § 290 Abs 2 StPO nicht derogiert.Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des Paragraph 290, Absatz 2, StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf Paragraphen 41, f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der Paragraphen 37, 43 a, StGB aber wird durch Paragraph 290, Absatz 2, StPO nicht derogiert.
Entscheidungstexte
- 14 Os 69/01
Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 69/01
- 13 Os 74/05i
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 74/05i
Beisatz: Hier zu § 359 Abs 4 StPO. (T1)
- 13 Os 107/05t
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 13 Os 107/05t
Auch; Beisatz: § 293 Abs 3 StPO, wonach das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO ebenso für das auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend ist, hat auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Anwendung zu finden. (T2)
- 15 Os 89/09s
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 89/09s
Vgl; Beisatz: Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge und Aussprüche bedingter (Ratz WK-StPO § 290 Rz 43) sowie gnadenweiser (11 Os 24/08a) Nachsicht. (T3)
- 14 Os 86/10v
Entscheidungstext OGH 20.07.2010 14 Os 86/10v
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 73/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 73/11v
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. (T4)
- 12 Os 109/14t
Entscheidungstext OGH 15.01.2015 12 Os 109/14t
Auch; Beies wie T2
- 12 Os 29/15d
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 12 Os 29/15d
Auch
- 13 Os 4/17p
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 4/17p
Vgl
- 13 Os 88/19v
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 88/19v
Vgl; Beisatz: Die Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel. (T5)
- 13 Os 107/20i
Entscheidungstext OGH 14.04.2021 13 Os 107/20i
Vgl; Beisatz: Hat das Erstgericht im ersten Rechtsgang (hier entgegen § 20 Abs 1 FinStrG) keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, darf eine solche nach Aufhebung des Strafausspruchs bei bloß zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Rechtsmitteln mit Blick auf § 293 Abs 3 StPO auch im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen werden. (T6)
- 14 Os 52/23p
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 52/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115529
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20010703_OGH0002_0140OS00069_0100000_002