Gründe:
Mit dem, auch Schuldsprüche der Mitangeklagten Fikret B*****, Indira B***** und Nicole F***** enthaltenden Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. April 2007, GZ 27 Hv 50/07z-133, wurde der Angeklagte Milenko K***** des durch eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau (GZ 6 U 198/04z-21) sowie unter Anrechnung der seit 31. Oktober 2006 andauernden Verwahrungs- und Untersuchungshaft nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft das Urteil unbekämpft beließ, meldeten die Mitangeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung an. Hinsichtlich Milenko K***** erwuchs das Urteil infolge ungenützten Ablaufs der dreitägigen Bedenkzeit in Rechtskraft.Mit dem, auch Schuldsprüche der Mitangeklagten Fikret B*****, Indira B***** und Nicole F***** enthaltenden Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. April 2007, GZ 27 Hv 50/07z-133, wurde der Angeklagte Milenko K***** des durch eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen begangenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau (GZ 6 U 198/04z-21) sowie unter Anrechnung der seit 31. Oktober 2006 andauernden Verwahrungs- und Untersuchungshaft nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft das Urteil unbekämpft beließ, meldeten die Mitangeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung an. Hinsichtlich Milenko K***** erwuchs das Urteil infolge ungenützten Ablaufs der dreitägigen Bedenkzeit in Rechtskraft.
Milenko K***** wurde in Entsprechung der vorläufigen Vollzugsanordnung vom 9. Juli 2007 (ON 140) mit 19. April 2007 in Strafhaft übernommen (ON 141). Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 12. Dezember 2007 wurde er mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) begnadigt. Der Beginn der dreijährigen Probezeit wurde mit dem Entlassungstermin, somit dem 17. Dezember 2007, festgelegt und der Strafrest (aus der obgenannten Freiheitsstrafe und der vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau verhängten 40-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe) von einem Jahr, fünf Monaten und 23 Tagen bedingt nachgesehen (ON 157, S 423/V). In teilweiser Stattgebung der vom Angeklagten Fikret B***** ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18. Februar 2008, GZ 15 Os 137/07x-7 (ON 160), das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, hinsichtlich aller Angeklagten in Ansehung zweier Einbuchsdiebstähle in den betreffenden Schuldsprüchen, demgemäß auch in der gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB sowie in den Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.Milenko K***** wurde in Entsprechung der vorläufigen Vollzugsanordnung vom 9. Juli 2007 (ON 140) mit 19. April 2007 in Strafhaft übernommen (ON 141). Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 12. Dezember 2007 wurde er mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) begnadigt. Der Beginn der dreijährigen Probezeit wurde mit dem Entlassungstermin, somit dem 17. Dezember 2007, festgelegt und der Strafrest (aus der obgenannten Freiheitsstrafe und der vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau verhängten 40-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe) von einem Jahr, fünf Monaten und 23 Tagen bedingt nachgesehen (ON 157, S 423/V). In teilweiser Stattgebung der vom Angeklagten Fikret B***** ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO) hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 18. Februar 2008, GZ 15 Os 137/07x-7 (ON 160), das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, hinsichtlich aller Angeklagten in Ansehung zweier Einbuchsdiebstähle in den betreffenden Schuldsprüchen, demgemäß auch in der gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB sowie in den Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Mai 2008, GZ 23 Hv 55/08g-169, wurde - nach Ausscheidung des Verfahrens hinsichtlich der den aufgehobenen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Anklagepunkte (S 430/V) - Milenko K***** (neuerlich) unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, GZ 6 U 198/04z-21, zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaftzeit vom 31. Oktober 2006, 21:40 Uhr, bis 17. Dezember 2007, 10:00 Uhr, auf diese Strafe angerechnet. Das Urteil erwuchs infolge allseitigen Rechtsmittelverzichts sofort in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Mai 2008, GZ 23 Hv 55/08g-169, wurde - nach Ausscheidung des Verfahrens hinsichtlich der den aufgehobenen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Anklagepunkte (S 430/V) - Milenko K***** (neuerlich) unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, GZ 6 U 198/04z-21, zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaftzeit vom 31. Oktober 2006, 21:40 Uhr, bis 17. Dezember 2007, 10:00 Uhr, auf diese Strafe angerechnet. Das Urteil erwuchs infolge allseitigen Rechtsmittelverzichts sofort in Rechtskraft.
Am 29. Mai 2008 erließ der Vorsitzende des Schöffengerichts neuerlich eine Strafvollzugsanordnung betreffend Milenko K***** (ON 176), der die Strafe aber nicht mehr antrat (ON 187). Mit Entschließung vom 24. Juni 2008 ordnete der Bundespräsident die Hemmung des Vollzugs der vom Landesgericht Innsbruck zu AZ 23 Hv 55/08g verhängten Freiheitsstrafe an (ON 184).