Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Fikret B***** mit einer auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durften die Tatrichter den in der Hauptverhandlung vom 19. April 2007 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass eine krankhafte pathologische Spielsucht vorgelegen habe und dadurch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt gewesen sei (S 253/V), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (S 255/V), weil bereits nach dem Vorbringen gar nicht der Nachweis erbracht werden sollte, dass Fikret B***** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), seine Schuldfähigkeit somit ausgeschlossen gewesen wäre. Damit lässt das Begehren jedoch nicht unmissverständlich erkennen, dass es einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft; solcherart ist es aber aus Z 4 unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321).Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Fikret B***** mit einer auf Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durften die Tatrichter den in der Hauptverhandlung vom 19. April 2007 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass eine krankhafte pathologische Spielsucht vorgelegen habe und dadurch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt gewesen sei (S 253/V), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (S 255/V), weil bereits nach dem Vorbringen gar nicht der Nachweis erbracht werden sollte, dass Fikret B***** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB), seine Schuldfähigkeit somit ausgeschlossen gewesen wäre. Damit lässt das Begehren jedoch nicht unmissverständlich erkennen, dass es einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft; solcherart ist es aber aus Ziffer 4, unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321).
Außerdem legte der Antragsteller nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse; er argumentiert daher auf Basis einer im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweisführung (WK-StPO § 281 Rz 327, 330). Die in der Rechtsmittelschrift nachgetragenen Erwägungen konnten keine Berücksichtigung finden, weil die Berechtigung eines Antrags vom Obersten Gerichtshof stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (WK-StPO § 281 Rz 325).Außerdem legte der Antragsteller nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse; er argumentiert daher auf Basis einer im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweisführung (WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 330). Die in der Rechtsmittelschrift nachgetragenen Erwägungen konnten keine Berücksichtigung finden, weil die Berechtigung eines Antrags vom Obersten Gerichtshof stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die mit dem Vorbringen, aus logischer Sicht sei nicht anzunehmen, die Angeklagten hätten die jeweiligen Einbrüche in unterschiedlicher Beteiligung in der selben Nacht an auseinanderliegenden Tatorten begangen, behauptete Widersprüchlichkeit der Konstatierungen zu den Schuldsprüchen I/18, II/10 und II/11 einerseits sowie I/21 bis 24 und II/12 andererseits liegt nicht vor, weil ein nichtigkeitsbegründender Widerspruch (Z 5 dritter Fall) von Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann besteht, wenn diese Konstatierungen einander ausschließen oder nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437 ff). Ein - hier nach Ansicht des Angeklagten - „unlogisches" Täterverhalten genügt hierfür nicht, vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer lediglich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die mit dem Vorbringen, aus logischer Sicht sei nicht anzunehmen, die Angeklagten hätten die jeweiligen Einbrüche in unterschiedlicher Beteiligung in der selben Nacht an auseinanderliegenden Tatorten begangen, behauptete Widersprüchlichkeit der Konstatierungen zu den Schuldsprüchen I/18, II/10 und II/11 einerseits sowie I/21 bis 24 und II/12 andererseits liegt nicht vor, weil ein nichtigkeitsbegründender Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) von Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann besteht, wenn diese Konstatierungen einander ausschließen oder nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437 ff). Ein - hier nach Ansicht des Angeklagten - „unlogisches" Täterverhalten genügt hierfür nicht, vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer lediglich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) erachtet der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I/25, weil das Gericht die Angaben der Drittangeklagten Indira B*****, sie und die Viertangeklagte Nicole F***** seien (ungefähr) ab Anfang Oktober nicht mehr bei Einbrüchen dabei gewesen (S 271/I) und die Aussage des Zweitangeklagten Milenko K*****, den Einbruch nur mit dem Angeklagten Fikret B***** begangen zu haben, unerwähnt gelassen habe. Ebenso seien die Tatrichter zum Schuldspruchpunkt II/17 nicht auf die Angaben des Zweitangeklagten Milenko K*****, in dieses Restaurant nicht eingebrochen zu sein, sowie auf jene der Drittangeklagten Indira B***** und des Zweitangeklagten Milenko K*****, wonach der aufgebrochene Sparvereinskasten aus einem anderen Lokal stamme, eingegangen.Als unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) erachtet der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellungen zum Schuldspruchpunkt I/25, weil das Gericht die Angaben der Drittangeklagten Indira B*****, sie und die Viertangeklagte Nicole F***** seien (ungefähr) ab Anfang Oktober nicht mehr bei Einbrüchen dabei gewesen (S 271/I) und die Aussage des Zweitangeklagten Milenko K*****, den Einbruch nur mit dem Angeklagten Fikret B***** begangen zu haben, unerwähnt gelassen habe. Ebenso seien die Tatrichter zum Schuldspruchpunkt II/17 nicht auf die Angaben des Zweitangeklagten Milenko K*****, in dieses Restaurant nicht eingebrochen zu sein, sowie auf jene der Drittangeklagten Indira B***** und des Zweitangeklagten Milenko K*****, wonach der aufgebrochene Sparvereinskasten aus einem anderen Lokal stamme, eingegangen.
Unvollständigkeit ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen und in den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt, seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet. Die Anzahl der Mittäter des Beschwerdeführers bei dem in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl (Schuldspruchpunkt I/25) betrifft aber keine die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - die rechtliche Kategorie beeinflussende und nur solcherart entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Unvollständigkeit ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen und in den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt, seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet. Die Anzahl der Mittäter des Beschwerdeführers bei dem in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl (Schuldspruchpunkt I/25) betrifft aber keine die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - die rechtliche Kategorie beeinflussende und nur solcherart entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Dies gilt auch - bezogen auf Schuldspruchpunkt II/17 - für das Vorbringen, der Sparvereinskasten stamme aus einem anderen Einbruchsdiebstahl, weil § 127 StGB die Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter dem Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst, sodass Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (§ 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO) - beachtlich sind, noch den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt verändern (vgl 13 Os 122/06z). Entgegen dem weiteren Vorbringen zu diesem Urteilspunkt ist das Erstgericht auf die insofern leugnende Verantwortung des Zweitangeklagten Milenko K***** sehr wohl eingegangen, hat sie aber unter Hinweis auf die belastenden Angaben der Angeklagten Indira B***** bei deren polizeilichen Einvernahme als unglaubwürdig verworfen (US 26 f). Auch eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung zu diesem Faktum liegt daher nicht vor.Dies gilt auch - bezogen auf Schuldspruchpunkt II/17 - für das Vorbringen, der Sparvereinskasten stamme aus einem anderen Einbruchsdiebstahl, weil Paragraph 127, StGB die Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter dem Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst, sodass Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 StPO) - beachtlich sind, noch den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt verändern vergleiche 13 Os 122/06z). Entgegen dem weiteren Vorbringen zu diesem Urteilspunkt ist das Erstgericht auf die insofern leugnende Verantwortung des Zweitangeklagten Milenko K***** sehr wohl eingegangen, hat sie aber unter Hinweis auf die belastenden Angaben der Angeklagten Indira B***** bei deren polizeilichen Einvernahme als unglaubwürdig verworfen (US 26 f). Auch eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung zu diesem Faktum liegt daher nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den - bereits zur Z 5 vorgebrachten - Hinweisen auf (wegen der angeblich nur sehr langsam befahrbaren Landesstraßen) beachtliche Entfernungen zwischen Tatorten, in denen nach Annahme des Erstgerichts in einer Nacht Diebstähle begangen wurden, und auf (für die Schuldfrage des Angeklagten Fikret B*****) nicht entscheidungswesentliche Aussagedivergenzen zur Frage von Mittäterschaften keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, sondern erschöpft sich mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen weitgehend in einer Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Soweit die Beschwerde allerdings in der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Feststellungen zu den Schuldspruchpunkten I/2, I/6, I/15, I/16, I/26, I/27, I/28, II/6 und II/7 als nicht begründet erachtet, ist sie teilweise im Recht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den - bereits zur Ziffer 5, vorgebrachten - Hinweisen auf (wegen der angeblich nur sehr langsam befahrbaren Landesstraßen) beachtliche Entfernungen zwischen Tatorten, in denen nach Annahme des Erstgerichts in einer Nacht Diebstähle begangen wurden, und auf (für die Schuldfrage des Angeklagten Fikret B*****) nicht entscheidungswesentliche Aussagedivergenzen zur Frage von Mittäterschaften keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, sondern erschöpft sich mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen weitgehend in einer Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Soweit die Beschwerde allerdings in der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Feststellungen zu den Schuldspruchpunkten I/2, I/6, I/15, I/16, I/26, I/27, I/28, II/6 und II/7 als nicht begründet erachtet, ist sie teilweise im Recht.
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht überzeugend genug scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.
Das Erstgericht stützt die betreffenden Feststellungen (US 15 zu Schuldspruch I/2; US 16 zu Schuldspruch I/6; US 18 zu den Schuldsprüchen I/15 und I/16; US 20 zu den Schuldsprüchen I/26, I/27 und I/28; US 21 zu den Schuldsprüchen II/6 und II/7) auf die Angaben der Mitangeklagten Indira B***** vor der Polizei und jene des Milenko K***** in der Hauptverhandlung (US 26 f).
In Ansehung der angeführten Schuldsprüche wurde der Angeklagte Fikret B***** vom geständigen Mitangeklagten Milenko K*****, der angab, „immer mit dem Erstangeklagten [Fikret B*****] unterwegs" gewesen zu sein (S 227/V), zu den Schuldsprüchen I/2 (S 207/V), I/6 (S 209/V), I/15 (S 211/V; überdies war der Beschwerdeführer zu diesem Vorwurf de facto geständig, S 181/V), I/26 (S 215/V), I/27 (S 215/V), II/6 und II/7 (jeweils S 217/V) sowie von Indira B***** weiters lediglich zum Schuldspruchpunkt II/17 (S 343 f/III) belastet. In diesem Umfang liegt der geltend gemachte Begründungsmangel somit nicht vor.
Hinsichtlich des Schuldspruchpunkts I/16 gab der Mitangeklagte
Milenko K***** aber lediglich an, sich insofern nicht mehr sicher zu
sein (S 211/V zum korrespondierendem Punkt A/I/16 der
Anklageschrift), zum Schuldspruchpunkt I/28 liegen überhaupt keine
Angaben dieses Angeklagten vor (die Beantwortung der Frage zu Punkt
A/I/30 der Anklageschrift [= Schuldspruchpunkt I/28] erfolgte
inhaltlich zu Punkt A/I/31 der Anklageschrift [= Urteilspunkt I/29];
vgl S 215/V).vergleiche S 215/V).
Im Umfang der Schuldsprüche I/16 und I/28 liegt somit in Wahrheit keine Begründung vor, auf die das Erstgericht die betreffenden Konstatierungen stützen konnte.
Damit sind aber auch die diese Schuldsprüche betreffenden Feststellungen hinsichtlich der leugnenden Mitangeklagten Milenko K*****, Indira B***** und Nicole F***** nicht begründet. Der vom Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufzeigte Begründungsmangel war daher von Amts wegen auch zu deren Gunsten aufzugreifen. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fikret B***** und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO) war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Schuldsprüche I/16 und I/28 hinsichtlich sämtlicher Angeklagten aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Damit sind aber auch die diese Schuldsprüche betreffenden Feststellungen hinsichtlich der leugnenden Mitangeklagten Milenko K*****, Indira B***** und Nicole F***** nicht begründet. Der vom Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufzeigte Begründungsmangel war daher von Amts wegen auch zu deren Gunsten aufzugreifen. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fikret B***** und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO) war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Schuldsprüche I/16 und I/28 hinsichtlich sämtlicher Angeklagten aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fikret B***** zurückzuweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird die aufgelöste Subsumtionseinheit - mit oder ohne die Fakten I/16 und I/28 - neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS-Justiz RS0116734).Im zweiten Rechtsgang wird die aufgelöste Subsumtionseinheit - mit oder ohne die Fakten I/16 und I/28 - neu zu bilden sein (Paragraph 29, StGB; RIS-Justiz RS0116734).
Die Angeklagten Fikret B*****, Indira B***** und Nicole F***** waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Angeklagten Fikret B*****, Indira B***** und Nicole F***** waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.