Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzen beide Entscheidungen das Gesetz.
Da § 127 StGB die Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter dem Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst, sind Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (§ 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO) - beachtlich noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt („wegnimmt"; vgl demgegenüber die Abgrenzung nach jeweils großen Mengen in § 28 Abs 2 SMG [13 Os 10/03, SSt 2003/21]). Die Begriffe Schuld- und Freispruch indes beziehen sich auf je eine Tat im materiellen Sinn (RIS-Justiz RS0091051; Platzgummer8 159; aM Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49; Bertel, Die Identität der Tat; Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung, 94 ff) und sind in der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt.Da Paragraph 127, StGB die Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter dem Begriff „einer" fremden beweglichen Sache zusammenfasst, sind Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 StPO) - beachtlich noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt („wegnimmt"; vergleiche demgegenüber die Abgrenzung nach jeweils großen Mengen in Paragraph 28, Absatz 2, SMG [13 Os 10/03, SSt 2003/21]). Die Begriffe Schuld- und Freispruch indes beziehen sich auf je eine Tat im materiellen Sinn (RIS-Justiz RS0091051; Platzgummer8 159; aM Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49; Bertel, Die Identität der Tat; Höpfel, Staatsanwalt und Unschuldsvermutung, 94 ff) und sind in der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt.
Hinsichtlich ein- und derselben Tat im materiellen Sinn kommt als urteilsmäßige Erledigung demnach nur entweder Schuldspruch oder Freispruch in Betracht. Das ist auch der Grund, warum nach ständiger Rechtsprechung ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten Subsumtion der Tat nicht in Frage kommt (sog Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch; zum Ganzen: 15 Os 27, 60/02, SSt 64/35; 15 Os 5/05g; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521 ff, § 295 Rz 18, JBl 2006, 291 und JBl 2005, 294; Schroll, WK-StPO § 34 Rz 46). Will das Gericht - wie vorliegend hinsichtlich der von Mario J***** am 23. Februar 2006 in der Wohnung des Bernhard T***** begangenen Tat (vgl US 17, 19 f, 26) - einzelne Beutestücke vom Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB ausnehmen, hat demnach entgegen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen in Betreff derselben kein Freispruch zu erfolgen (EvBl 1998/130). Einer (den Angeklagten nicht benachteiligenden, weil bloß) klarstellenden Beseitigung (vgl 14 Os 8/02, SSt 64/14 = EvBl 2002/154 = JBl 2002,Hinsichtlich ein- und derselben Tat im materiellen Sinn kommt als urteilsmäßige Erledigung demnach nur entweder Schuldspruch oder Freispruch in Betracht. Das ist auch der Grund, warum nach ständiger Rechtsprechung ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten Subsumtion der Tat nicht in Frage kommt (sog Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch; zum Ganzen: 15 Os 27, 60/02, SSt 64/35; 15 Os 5/05g; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521 ff, Paragraph 295, Rz 18, JBl 2006, 291 und JBl 2005, 294; Schroll, WK-StPO Paragraph 34, Rz 46). Will das Gericht - wie vorliegend hinsichtlich der von Mario J***** am 23. Februar 2006 in der Wohnung des Bernhard T***** begangenen Tat vergleiche US 17, 19 f, 26) - einzelne Beutestücke vom Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB ausnehmen, hat demnach entgegen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen in Betreff derselben kein Freispruch zu erfolgen (EvBl 1998/130). Einer (den Angeklagten nicht benachteiligenden, weil bloß) klarstellenden Beseitigung vergleiche 14 Os 8/02, SSt 64/14 = EvBl 2002/154 = JBl 2002,
670) des verfehlten Freispruchs bedarf es nicht.
Die vom Schöffengericht bei seinem Vorbehaltsbeschluss ins Treffen geführte Bindungswirkung, welche nach Rechtskraft in die aus dem XX. Hauptstück der StPO erhellende Sperrwirkung übergeht, besteht nur bei identem Prozessgegenstand, also dann nicht, wenn - wie vorliegend - eine andere während der Probezeit begangene Straftat den Gegenstand der Entscheidung über den Widerruf bildet.Die vom Schöffengericht bei seinem Vorbehaltsbeschluss ins Treffen geführte Bindungswirkung, welche nach Rechtskraft in die aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO erhellende Sperrwirkung übergeht, besteht nur bei identem Prozessgegenstand, also dann nicht, wenn - wie vorliegend - eine andere während der Probezeit begangene Straftat den Gegenstand der Entscheidung über den Widerruf bildet.
Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im § 53 Abs 1 StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese - nur einmal mögliche - Sanktion noch nicht verbraucht, die bedingte Strafnachsicht oder -entlassung mit anderen Worten noch nicht rechtskräftig widerrufen wurde.Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im Paragraph 53, Absatz eins, StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese - nur einmal mögliche - Sanktion noch nicht verbraucht, die bedingte Strafnachsicht oder -entlassung mit anderen Worten noch nicht rechtskräftig widerrufen wurde.
Folgerichtig sieht das Gesetz einen Vorbehaltsbeschluss (§ 494a Abs 2 StPO) für Fälle, in denen wegen einer anderen Tat bereits eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gefasst wurde, nicht vor.Folgerichtig sieht das Gesetz einen Vorbehaltsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO) für Fälle, in denen wegen einer anderen Tat bereits eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gefasst wurde, nicht vor.
Die gesetzesfremde Vorbehaltsentscheidung war zu beseitigen. Ein auf Straftaten, welche dem Schuldspruch des Rene K***** im angefochtenen Urteil zugrunde liegen, gegründeter Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine darauf fußende Probezeitverlängerung kommt nicht mehr in Betracht, weil der Staatsanwalt die Beschwerde gegen das Unterbleiben einer solchen Entscheidung zurückgezogen hat (ON 40; Jerabek, WK-StPO § 494b Rz 1).Die gesetzesfremde Vorbehaltsentscheidung war zu beseitigen. Ein auf Straftaten, welche dem Schuldspruch des Rene K***** im angefochtenen Urteil zugrunde liegen, gegründeter Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine darauf fußende Probezeitverlängerung kommt nicht mehr in Betracht, weil der Staatsanwalt die Beschwerde gegen das Unterbleiben einer solchen Entscheidung zurückgezogen hat (ON 40; Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 b, Rz 1).