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Rechtssatz RS0121629

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121629

Geschäftszahl

13Os122/06z

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Norm

StGB §53 Abs1
StPO §494a Abs1
StPO §494a Abs2
7.ZPMRK Art4
StPO XX.Hauptstück

Rechtssatz

Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im Paragraph 53, Absatz eins, StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese - nur einmal mögliche - Sanktion noch nicht verbraucht, die bedingte Strafnachsicht oder -entlassung mit anderen Worten noch nicht rechtskräftig widerrufen wurde.

Folgerichtig sieht das Gesetz einen Vorbehaltsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO) für Fälle, in denen wegen einer anderen Tat bereits eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gefasst wurde, nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121629

Dokumentnummer

JJR_20061220_OGH0002_0130OS00122_06Z0000_001