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Rechtssatz RS0091428

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091428

Geschäftszahl

15Os133/89; 15Os89/09s

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen der Paragraph 293, Absatz 3,, Paragraph 293, Absatz 2, StPO ist es dem Erstgericht in einem zweiten Verfahrensgang selbst dann, wenn sich die seinerzeitige Strafbemessung auch auf ein weiteres Vergehen erstreckt hat, in Ansehung dessen das Verfahren in der Folge nach Paragraph 57, StPO ausgeschieden wurde, nur verwehrt, über den Angeklagten eine strengere Strafe zu verhängen als im ersten Rechtsgang; setzt es diesfalls die Strafe in gleicher Höhe fest, dann hat das darnach nur zur Folge, dass bei einem späteren Schuldspruch im ausgeschiedenen Verfahren - sofern sich ein solcher nicht etwa auch auf zugleich damit abgeurteilte weitere Delikte erstreckt - die Verhängung einer Zusatzstrafe (Paragraph 31,, Paragraph 40, StGB) nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 133/89
    Veröff: SSt 60/81
  • 15 Os 89/09s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 89/09s
    Vgl; Beisatz: Nach § 293 Abs 3 iVm § 290 Abs 2 StPO darf das im zweiten Rechtsgang einschreitende Gericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung verwiesen wurde (§§ 288, 292 StPO), im Falle eines zu Gunsten des Angeklagten ergangenen Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs keine strengere Strafe verhängen, als das behobene Urteil ausgesprochen hatte, falls letzteres von einem dazu legitimierten Beteiligten nicht auch zum Nachteil des Angeklagten bekämpft worden ist (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 40 ff, § 293 Rz 22). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091428

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0150OS00133_8900000_001