Rechtssatz RS0125116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125116
Geschäftszahl
15Os89/09s; 12Os16/13i (12Os17/13m, 12Os18/13h, 12Os19/13f, 12Os20/13b)
Entscheidungsdatum
04.07.2013
Rechtssatz
Gemäß § 512 Abs 1 StPO stehen nämlich gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich, sodass die vom Bundespräsidenten ohne Bindung an materiallrechtliche Vorgaben letztlich festgesetzte Strafe so zu behandeln ist, als ob sie bereits das die ursprüngliche Strafe festsetzende Gericht so ausgesprochen hätte (Jerabek, WK-StPO § 512 Rz 1).Gemäß Paragraph 512, Absatz eins, StPO stehen nämlich gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich, sodass die vom Bundespräsidenten ohne Bindung an materiallrechtliche Vorgaben letztlich festgesetzte Strafe so zu behandeln ist, als ob sie bereits das die ursprüngliche Strafe festsetzende Gericht so ausgesprochen hätte (Jerabek, WK-StPO Paragraph 512, Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125116
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150OS00089_09S0000_001