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Entscheidung 14 Os 87/17a×

Entscheidung 14 Os 87/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os87/17a

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Constantin-Thomas R***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. August 2017, AZ 131 Bs 222/17k, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten Constantin-Thomas R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2017, GZ 22 Hv 13/17s-132, mit dem die über ihn verhängte Untersuchungshaft jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund fort.

Dabei ging es vom dringenden Tatverdacht aus, Constantin-Thomas R***** habe im Frühjahr 2016 in W***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Thomas K***** durch Täuschung über Tatsachen

1./ zur Zahlung von 800 Euro verleitet, indem er wahrheitswidrig vorgab, dies seien zu zahlende Gebühren im Verlassenschaftsverfahren zu AZ ***** des Bezirksgerichts F*****, wodurch der Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

2./ zur Veranlassung der Überweisung aus dem Realisat eines Sparbuchs bei der B***** auf sein Konto durch die Vorgabe verleitet, das Realisat zeitnah an Thomas K***** weiterzuleiten, wodurch dieser unter Berücksichtigung von Zahlungen in Höhe von 30.999,99 Euro mit 38.761,03 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Beschwerde einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) im Hinblick auf das angebliche Fehlen von Sachverhaltsannahmen zum Vorliegen einer Vermögensverfügung hinsichtlich des zu 2./ konstatierten Tatverdachts behauptet, übergeht sie die Feststellungen, wonach Thomas K***** die Überweisung aus dem Realisat der bezeichneten Sparbücher auf das Konto des Beschuldigten veranlasste. Weshalb darin kein selbstschädigendes Verhalten des Opfers im Sinn des Paragraph 146, StGB zu erblicken sein soll, macht die Beschwerde nicht deutlich vergleiche 14 Os 66/17p; 14 Os 51/17g).

Ebensowenig wird klar, welchen Umstand der Beschwerdeführer mit der Argumentation geltend machen will, dass er über eine (die Überweisungen rechtfertigende) Vollmacht des Thomas K***** verfügt habe.

Mit dem pauschalen Einwand, wonach das Oberlandesgericht auf das „Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befangenheit des Gerichtes“ nicht eingegangen sei, zeigt der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht deutlich und bestimmt auf (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Gleiches gilt, soweit er ohne die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS 4 ff) fehlende Haftgründe, mangelnde Dringlichkeit des Tatverdachts und Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E119335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00087.17A.0919.000

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170919_OGH0002_0140OS00087_17A0000_000