Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten Constantin-Thomas R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2017, GZ 22 Hv 13/17s-132, mit dem die über ihn verhängte Untersuchungshaft jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten Constantin-Thomas R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2017, GZ 22 Hv 13/17s-132, mit dem die über ihn verhängte Untersuchungshaft jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund fort.
Dabei ging es vom dringenden Tatverdacht aus, Constantin-Thomas R***** habe im Frühjahr 2016 in W***** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Thomas K***** durch Täuschung über TatsachenDabei ging es vom dringenden Tatverdacht aus, Constantin-Thomas R***** habe im Frühjahr 2016 in W***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Thomas K***** durch Täuschung über Tatsachen
1./ zur Zahlung von 800 Euro verleitet, indem er wahrheitswidrig vorgab, dies seien zu zahlende Gebühren im Verlassenschaftsverfahren zu AZ ***** des Bezirksgerichts F*****, wodurch der Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
2./ zur Veranlassung der Überweisung aus dem Realisat eines Sparbuchs bei der B***** auf sein Konto durch die Vorgabe verleitet, das Realisat zeitnah an Thomas K***** weiterzuleiten, wodurch dieser unter Berücksichtigung von Zahlungen in Höhe von 30.999,99 Euro mit 38.761,03 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB.In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB.