Gründe:
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 5.Oktober 1993, GZ 2 b E Vr 1005/93-14, wurde der am 30.Oktober 1977 geborene Manuel H***** des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt, der Ausspruch einer Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG jedoch für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Dessenungeachtet wurde die in diesem Verfahren am 17. Juni 1993 von 2,20 Uhr bis 12,30 Uhr erlittene Vorhaft angerechnet (vgl Fotokopie ON 27 im Akt AZ 4 b E Vr 906/94 des Jugendgerichtshofes Wien).Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 5.Oktober 1993, GZ 2 b E römisch fünf r 1005/93-14, wurde der am 30.Oktober 1977 geborene Manuel H***** des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 15, 136, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt, der Ausspruch einer Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG jedoch für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Dessenungeachtet wurde die in diesem Verfahren am 17. Juni 1993 von 2,20 Uhr bis 12,30 Uhr erlittene Vorhaft angerechnet vergleiche Fotokopie ON 27 im Akt AZ 4 b E römisch fünf r 906/94 des Jugendgerichtshofes Wien).
Mit Urteil vom 14.Dezember 1993, GZ 2 b Vr 830/93-21, verhängte der Jugendgerichtshof Wien über Manuel H***** wegen der Vergehen nach §§ 287 (202 Abs 1, 107 Abs 1), 127 und 83 Abs 1 StGB "unter gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch" zum Urteil dieses Gerichtes vom 5.Oktober 1993 nach § 287 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Unter einem wurde erkannt, daß ein nachträglicher Strafausspruch im Verfahren 2 b E Vr 1005/93 nicht mehr in Betracht komme (§ 494 a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO). Die Anrechnung der Vorhaft aus dem früher abgeschlossenen Verfahren, die nunmehr vorzunehmen gewesen wäre, unterblieb (sie kann jedoch - ebenso wie die gleichfalls unterlassene Anrechnung einer weiteren Vorhaft im Verfahren 2 b Vr 830/93 dieses Gerichtshofes - gemäß § 400 Abs 2 StPO nachgeholt werden).Mit Urteil vom 14.Dezember 1993, GZ 2 b römisch fünf r 830/93-21, verhängte der Jugendgerichtshof Wien über Manuel H***** wegen der Vergehen nach Paragraphen 287, (202 Absatz eins, 107, Absatz eins,), 127 und 83 Absatz eins, StGB "unter gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch" zum Urteil dieses Gerichtes vom 5.Oktober 1993 nach Paragraph 287, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Unter einem wurde erkannt, daß ein nachträglicher Strafausspruch im Verfahren 2 b E römisch fünf r 1005/93 nicht mehr in Betracht komme (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO). Die Anrechnung der Vorhaft aus dem früher abgeschlossenen Verfahren, die nunmehr vorzunehmen gewesen wäre, unterblieb (sie kann jedoch - ebenso wie die gleichfalls unterlassene Anrechnung einer weiteren Vorhaft im Verfahren 2 b römisch fünf r 830/93 dieses Gerichtshofes - gemäß Paragraph 400, Absatz 2, StPO nachgeholt werden).
Mt Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.April 1995, GZ 4 b E Vr 906/94-23, (gekürzte Urteilsausfertigung), wurde Manuel H***** der Vergehen nach §§ 107 Abs 1 und 134 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Als Vergehen der Unterschlagung nach letzterer Gesetzesstelle liegt ihm zur Last, im Juni 1994 in Wien ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hatte, nämlich einen von Petra M***** geliehenen "Walkman", unterschlagen zu haben. Gemäß § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG wurde über ihn - neuerlich unter nachträglichem Strafausspruch zum Urteil dieses Gerichtes vom 5. Oktober 1993, GZ 2 b E Vr 1005/93-14, gemäß § 494 a (Abs 1 Z 3) StPO - eine bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt. Zugleich erging abermals ein Ausspruch gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO, wogegen die Anrechnung der im Verfahren zum AZ 2 b E Vr 1005/93 erlittenen Vorhaft wieder unterlassen wurde.Mt Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.April 1995, GZ 4 b E römisch fünf r 906/94-23, (gekürzte Urteilsausfertigung), wurde Manuel H***** der Vergehen nach Paragraphen 107, Absatz eins und 134 Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Als Vergehen der Unterschlagung nach letzterer Gesetzesstelle liegt ihm zur Last, im Juni 1994 in Wien ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hatte, nämlich einen von Petra M***** geliehenen "Walkman", unterschlagen zu haben. Gemäß Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wurde über ihn - neuerlich unter nachträglichem Strafausspruch zum Urteil dieses Gerichtes vom 5. Oktober 1993, GZ 2 b E römisch fünf r 1005/93-14, gemäß Paragraph 494, a (Absatz eins, Ziffer 3,) StPO - eine bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt. Zugleich erging abermals ein Ausspruch gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO, wogegen die Anrechnung der im Verfahren zum AZ 2 b E römisch fünf r 1005/93 erlittenen Vorhaft wieder unterlassen wurde.