Die Ersetzung des Protokolls über die Hauptverhandlung durch einen Vermerk, die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form und die Unterlassung der Bekanntmachung des Urteils an den gesetzlichen Vertreter stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 38 JGG zur Mitwirkung am Strafverfahren berechtigt. Gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz JGG sind ihm ua gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, bekanntzumachen. Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen gemäß § 38 Abs. 5 Z 2 JGG in der Hauptverhandlung dem Verteidiger zu, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher V ertreter erschienen ist.Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten ist nach Maßgabe des Paragraph 38, JGG zur Mitwirkung am Strafverfahren berechtigt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz JGG sind ihm ua gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, bekanntzumachen. Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen gemäß Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer 2, JGG in der Hauptverhandlung dem Verteidiger zu, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher römisch fünf ertreter erschienen ist.
Dieser Übergang der Rechte des gesetzlichen Vertreters auf den
Verteidiger gilt somit nur für die Dauer der Hauptverhandlung und ist
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes inhaltlich insofern begrenzt,
als ein (ausdrücklicher oder stillschweigender) Verzicht des
Verteidigers auf das eigenständige Recht des gesetzlichen Vertreters
zur Anfechtung des Urteils (§ 38 Abs. 3 JGG) nach dieser
Substitutionsregelung keinesfalls in Betracht kommt (aM scheinbar
Jesionek-Held JGG 1988 Anm 1 zu § 38 Abs. 5, jedoch mit
mißverständlicher Begründung). Um diese Rechtsmittelbefugnis aber
überhaupt ausüben zu können, ist - unter der einschränkenden
Bedingung des § 38 Abs. 2 JGG, daß nämlich sein Aufenthalt bekannt
und im Inland gelegen ist - eine Bekanntmachung des Urteils an den
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Bekanntmachung des Urteils
an den Verteidiger durch mündliche Verkündung vor Gericht kann daher
für den gesetzlichen Vertreter die Frist zur Abgabe von
Rechtsmittelerklärungen nicht in Gang setzen. Das Recht des
gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Beschuldigten auf
Bekanntmachung des Strafurteils gemäß § 38 Abs. 2 JGG geht somit
nicht auf den Verteidiger über (vgl SSt 35/24, ÖJZ-LSK 1975/148 =
EvBl 1976/43 = RZ 1975/81, ÖJZ-LSK 1977/350 zur vergleichbaren
Vorgängerbestimmung des § 39 JGG 1961 idF JStRAG BGBl 1974/425;
Bertel, Strafprozeßrecht3 Rz 254).
Im gebenenen Fall konnte dem gesetzlichen Vertreter das Urteil nicht durch mündliche Verkündung vor Gericht bekanntgemacht werden, weil er bei der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Es hätte ihm daher gemäß §§ 38 Abs. 2 JGG, 77 Abs. 1 StPO eine Urteilsausfertigung an dessen bekannter Anschrift im Inland zugestellt werden müssen. Mangels einer solchen Bekanntmachung konnte er aber über seine Rechtsmittelbefugnis nicht verfügen, weshalb auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersetzung des Hauptverhandlungsprotokolls durch einen Vermerk und für die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form nicht gegeben waren, haben doch nicht die (dh sämtliche) Parteien auf alle Rechtsmittel verzichtet oder innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel angemeldet (§ 458 Abs. 2 StPO). Demgemäß sind auch die dem Urteil nachfolgenden, zu Unrecht von dessen Rechtskraft ausgehenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 18.Dezember 1991 (ON 12) wirkungslos.Im gebenenen Fall konnte dem gesetzlichen Vertreter das Urteil nicht durch mündliche Verkündung vor Gericht bekanntgemacht werden, weil er bei der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Es hätte ihm daher gemäß Paragraphen 38, Absatz 2, JGG, 77 Absatz eins, StPO eine Urteilsausfertigung an dessen bekannter Anschrift im Inland zugestellt werden müssen. Mangels einer solchen Bekanntmachung konnte er aber über seine Rechtsmittelbefugnis nicht verfügen, weshalb auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersetzung des Hauptverhandlungsprotokolls durch einen Vermerk und für die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form nicht gegeben waren, haben doch nicht die (dh sämtliche) Parteien auf alle Rechtsmittel verzichtet oder innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel angemeldet (Paragraph 458, Absatz 2, StPO). Demgemäß sind auch die dem Urteil nachfolgenden, zu Unrecht von dessen Rechtskraft ausgehenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 18.Dezember 1991 (ON 12) wirkungslos.
In Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde waren die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und dem Landesgericht Linz die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Verfahrensschritte aufzutragen.