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Rechtssatz RS0087053×

Rechtssatz RS0087053

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087053

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Rechtssatz

Die Rechte des gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Beschuldigten mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten, stehen gemäß Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer 2, JGG 1988 in der Hauptverhandlung dem Verteidiger zu, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist. Dieser Übergang der Rechte des gesetzlichen Vertreters auf den Verteidiger gilt somit nur für die Dauer der Hauptverhandlung und ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes inhaltlich insofern begrenzt, als ein (ausdrücklicher oder stillschweigender) Verzicht des Verteidigers auf das eigenständige Recht des gesetzlichen Vertreters zur Anfechtung des Urteils (Paragraph 38, Absatz 3, JGG 1988) nach dieser Substitutionsregelung keinesfalls in Betracht kommt. Um diese Rechtsmittelbefugnis aber überhaupt ausüben zu können, ist - unter der einschränkenden Bedingung des Paragraph 38, Absatz 2, JGG 1988, daß nämlich sein Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist - eine Bekanntmachung des Urteils an den gesetzlichen Vertreter erforderlich. (Keine Änderung der Rechtslage im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 39, JGG 1961 in der Fassung JStRAG BGBl 1974/425.)

Entscheidungstexte

  • 14 Os 88/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 14 Os 88/92
  • 11 Os 26/06t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 11 Os 26/06t
    Vgl; Beisatz: § 38 Abs 5 JGG hat subsidiären Charakter und befreit das Strafgericht nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Beschuldigten. (T1)
  • 15 Os 34/06y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 34/06y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087053

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0140OS00088_9200000_001