Die Führung des Strafverfahrens ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des jugendlichen Beschuldigten sowie die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit eines Verteidigers stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (§ 3 StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß § 27 IPRG nach dessen Personalstatut richten. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (§ 2 JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen (Schroll in WK² § 38 JGG Rz 2 f). Die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Innsbruck sowie - nach Abtretung des Strafverfahrens gemäß §§ 9, 51 StPO - der Richter des Bezirksgerichtes Innsbruck sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach § 41 Abs 2 StPO (§ 39 Abs 1 JGG) für das ganze Verfahren" (S 31) mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 12. Jänner 2005 (S 1) reichte nicht hin, hat § 38 Abs 5 JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter (vgl WK² JGG § 38 Rz 4, 21).Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 38, JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (Paragraph 3, StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß Paragraph 27, IPRG nach dessen Personalstatut richten. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (Paragraph 2, JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach Paragraph 187, ABGB zu treffen (Schroll in WK² Paragraph 38, JGG Rz 2 f). Die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Innsbruck sowie - nach Abtretung des Strafverfahrens gemäß Paragraphen 9, 51, StPO - der Richter des Bezirksgerichtes Innsbruck sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO (Paragraph 39, Absatz eins, JGG) für das ganze Verfahren" (S 31) mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 12. Jänner 2005 (S 1) reichte nicht hin, hat Paragraph 38, Absatz 5, JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter vergleiche WK² JGG Paragraph 38, Rz 4, 21).
Darüber hinaus unterblieb seitens des Richters des Bezirksgerichtes Innsbruck (vgl Verfügungen vom 16. Juni 2005 und vom 26. August 2005 auf dem unvollständig journalisierten Antrags- und Verfügungsbogen) eine Ladung des bereits im Rahmen der beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewesenen Vorerhebungen beigegebenen Verteidigers. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung erfolgten in dessen Abwesenheit, obwohl die Beiziehung eines Rechtsbeistandes gerade in diesem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen (S 13 in ON 30), der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt war (ON 3 in ON 30), zur Wahrung dessen Rechte und somit im Interesse der Rechtspflege zweckmäßig gewesen wäre (§ 39 Abs 1 Z 2 zweiter Fall JGG - vgl WK² JGG § 39 Rz 12).Darüber hinaus unterblieb seitens des Richters des Bezirksgerichtes Innsbruck vergleiche Verfügungen vom 16. Juni 2005 und vom 26. August 2005 auf dem unvollständig journalisierten Antrags- und Verfügungsbogen) eine Ladung des bereits im Rahmen der beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewesenen Vorerhebungen beigegebenen Verteidigers. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung erfolgten in dessen Abwesenheit, obwohl die Beiziehung eines Rechtsbeistandes gerade in diesem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen (S 13 in ON 30), der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt war (ON 3 in ON 30), zur Wahrung dessen Rechte und somit im Interesse der Rechtspflege zweckmäßig gewesen wäre (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall JGG - vergleiche WK² JGG Paragraph 39, Rz 12).
Den festgestellten Gesetzesverletzungen war konkrete Wirkung zuzuerkennen, weil ein daraus entstandener Nachteil für den Verurteilten nicht auszuschließen ist (§ 292 letzter Satz StPO).Den festgestellten Gesetzesverletzungen war konkrete Wirkung zuzuerkennen, weil ein daraus entstandener Nachteil für den Verurteilten nicht auszuschließen ist (Paragraph 292, letzter Satz StPO).