Rechtssatz RS0120789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120789
Entscheidungsdatum
25.04.2006
Rechtssatz
Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde, ist zur Wahrung dessen Rechte und somit im Interesse der Rechtspflege zweckmäßig (§ 39 Abs 1 Z 2 zweiter Fall JGG - vgl WK-StGB - 2 JGG § 39 Rz 12).Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen einen ohne Schulbildung in Österreich als Asylwerber aufhältigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen, einkommens- und vermögenslosen jugendlichen Beschuldigten ohne gesetzlichen Vertreter, bei dem der Widerruf eines sechsmonatigen Sanktionsrestes nach bedingter Entlassung aus einer einjährigen Freiheitsstrafe beantragt wurde, ist zur Wahrung dessen Rechte und somit im Interesse der Rechtspflege zweckmäßig (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall JGG - vergleiche WK-StGB - 2 JGG Paragraph 39, Rz 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120789
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20060425_OGH0002_0110OS00026_06T0000_002