[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, 10 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB – auch dann, wenn die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB nicht in Rede steht – der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB gilt, sodass mehrere Taten stets nur ein Verbrechen begründen (RIS-Justiz RS0121981). Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf, dass für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB – auch dann, wenn die Qualifikation nach Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB nicht in Rede steht – der Zusammenrechnungsgrundsatz nach Paragraph 29, StGB gilt, sodass mehrere Taten stets nur ein Verbrechen begründen (RIS-Justiz RS0121981).
[5] Dieser durch die Aufspaltung der (gebotenen) Subsumtionseinheit bewirkte Subsumtionsfehler erfordert – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen, im Übrigen unberührt bleibenden Urteils in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, sowie im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung der verfehlten Subsumtion war gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen. Dieser durch die Aufspaltung der (gebotenen) Subsumtionseinheit bewirkte Subsumtionsfehler erfordert – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen, im Übrigen unberührt bleibenden Urteils in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, sowie im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung der verfehlten Subsumtion war gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen.
[6] Auf die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) war daher nicht einzugehen. Auf die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) war daher nicht einzugehen.
[7] Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu. Denn die Diversionsrüge (Z 10a) zeigt nicht auf, dass die Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen (vgl RIS-Justiz RS0119091). So erklärt sie nicht, warum aus der Erschütterung des Vertrauens der am Straßenverkehr Teilnehmenden auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit der verwendeten Fahrzeuge sowie auf die Verlässlichkeit der öffentlichen Verwaltung (US 8 f) die Annahme einer bloß geringfügigen oder sonst unbedeutenden Schädigung an Rechten (§ 198 Abs 3 StPO) folgen sollte (vgl 14 Os 152/21s; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 6/5). Im Übrigen macht sie auch nicht plausibel, dass das vom Angeklagten mehrfach gesetzte strafbare Verhalten einen – angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen (vgl RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17, T24]) – geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) aufweisen sollte (vgl 14 Os 21/24f [Rz 10]). Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu. Denn die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) zeigt nicht auf, dass die Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen vergleiche RIS-Justiz RS0119091). So erklärt sie nicht, warum aus der Erschütterung des Vertrauens der am Straßenverkehr Teilnehmenden auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit der verwendeten Fahrzeuge sowie auf die Verlässlichkeit der öffentlichen Verwaltung (US 8 f) die Annahme einer bloß geringfügigen oder sonst unbedeutenden Schädigung an Rechten (Paragraph 198, Absatz 3, StPO) folgen sollte vergleiche 14 Os 152/21s; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 6/5). Im Übrigen macht sie auch nicht plausibel, dass das vom Angeklagten mehrfach gesetzte strafbare Verhalten einen – angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen vergleiche RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17, T24]) – geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) aufweisen sollte vergleiche 14 Os 21/24f [Rz 10]).
[8] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen.
[9] Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach § 302 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[10] Erschwerend war die dreifache Tatwiederholung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 3) zu werten, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Erschwerend war die dreifache Tatwiederholung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 3) zu werten, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).
[11] Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) liegt – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht vor, weil der Angeklagte sich zwar eingangs der Verhandlung formal schuldig bekannt (ON 8.2, 3) und im Zuge seiner Vernehmung auch „die Verantwortung“ für sein Tun übernommen (ON 28.2, 9 f), inhaltlich aber eine Täterschaft zum Schuldspruch zu 3.) ebenso bestritten hat (ON 25.2 iVm ON 28.2, 3 und 9) wie generell einen auf die Schädigung konkreter Rechte bezogenen Vorsatz (US 5 ff iVm ON 28.2, 10, 38 ff). Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) liegt – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht vor, weil der Angeklagte sich zwar eingangs der Verhandlung formal schuldig bekannt (ON 8.2, 3) und im Zuge seiner Vernehmung auch „die Verantwortung“ für sein Tun übernommen (ON 28.2, 9 f), inhaltlich aber eine Täterschaft zum Schuldspruch zu 3.) ebenso bestritten hat (ON 25.2 in Verbindung mit ON 28.2, 3 und 9) wie generell einen auf die Schädigung konkreter Rechte bezogenen Vorsatz (US 5 ff in Verbindung mit ON 28.2, 10, 38 ff).
[12] Für die Anwendung des von der Berufung ins Treffen geführten Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 5 StGB bleibt im gegenständlichen Fall kein Raum (zum schlichten Tätigkeitsdelikt nach § 302 Abs 1 StGB vgl 17 Os 47/14m). Im Übrigen liegt dem Angeklagten nach den – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen vorliegend eine auch in einem aktiven Tun bestehende Ausführungshandlung, nämlich die Ausstellung positiver Prüfgutachten nach § 57a KFG unter Missachtung von Verfahrensvorschriften, zur Last (vgl RIS-Justiz RS0089526). Für die Anwendung des von der Berufung ins Treffen geführten Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StGB bleibt im gegenständlichen Fall kein Raum (zum schlichten Tätigkeitsdelikt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB vergleiche 17 Os 47/14m). Im Übrigen liegt dem Angeklagten nach den – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen vorliegend eine auch in einem aktiven Tun bestehende Ausführungshandlung, nämlich die Ausstellung positiver Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, KFG unter Missachtung von Verfahrensvorschriften, zur Last vergleiche RIS-Justiz RS0089526).
[13] Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) die im Spruch genannte Sanktion dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit. Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) die im Spruch genannte Sanktion dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit.
[14] Die Strafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots (§ 290 Abs 2 StPO) erneut bedingt nachzusehen. Dabei war die Probezeit (ebenso wie vom Erstgericht) mit dem in § 43 Abs 1 erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß von drei Jahren zu bestimmen, um DI H* einen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten. Die Strafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) erneut bedingt nachzusehen. Dabei war die Probezeit (ebenso wie vom Erstgericht) mit dem in Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß von drei Jahren zu bestimmen, um DI H* einen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten.
[15] Einer (vom Angeklagten ausdrücklich beantragten [vgl § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO]) Anwendung des § 37 Abs 1 StGB stehen schon mit Blick auf die dreifache Tatbegehung spezialpräventive Bedenken entgegen, woran – entgegen dem Berufungsstandpunkt – auch nichts ändert, dass der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat und „keine Anstellung im Bereich der Pickerlbegutachtung mehr anstrebt“. Einer (vom Angeklagten ausdrücklich beantragten [vgl Paragraph 295, Absatz 2, zweiter Satz StPO]) Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB stehen schon mit Blick auf die dreifache Tatbegehung spezialpräventive Bedenken entgegen, woran – entgegen dem Berufungsstandpunkt – auch nichts ändert, dass der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat und „keine Anstellung im Bereich der Pickerlbegutachtung mehr anstrebt“.
[16] Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.