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Entscheidung 14 Os 9/00×

Entscheidung 14 Os 9/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os9/00 (14Os10/00)

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Dkfm. DDr. Gerhard G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 26 BE 61/99 des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. und 28. Dezember 1999, AZ 9 Bs 719/99, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des von ihm zu einer Anhörung gemäß Paragraph 152 a, Absatz eins, und Absatz 2, StVG beigezogenen Sachverständigen o.Univ.Prof. Dr. Bernhard M***** antragsgemäß mit 2.597 S.

Am Folgetag wurde ein Antrag des Strafgefangenen, ihm die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz GebAG gewährte dreitägige Äußerungsfrist zum Gebührenantrag des Sachverständigen erst nach Zustellung des Protokolls über die Anhörung einzuräumen, abgewiesen.

Die gegen beide Beschlüsse gemeinsam ausgeführte Beschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil es dem Rechtsmittelwerber mangels einer im Verfahren über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe normierten Kostenersatzpflicht an der Beschwerdelegitimation fehlt vergleiche Krammer/Schmidt GebAG2 Paragraph 41, E 6).

Textnummer

E56982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00009..0215.000

Im RIS seit

16.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0140OS00009_0000000_000

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