Entscheidung 14 Os 9/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
14Os9/00 (14Os10/00)
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Dkfm. DDr. Gerhard G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 26 BE 61/99 des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. und 28. Dezember 1999, AZ 9 Bs 719/99, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des von ihm zu einer Anhörung gemäß § 152a Abs 1 und Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen o.Univ.Prof. Dr. Bernhard M***** antragsgemäß mit 2.597 S.Mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des von ihm zu einer Anhörung gemäß Paragraph 152 a, Absatz eins, und Absatz 2, StVG beigezogenen Sachverständigen o.Univ.Prof. Dr. Bernhard M***** antragsgemäß mit 2.597 S.
Am Folgetag wurde ein Antrag des Strafgefangenen, ihm die gemäß § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG gewährte dreitägige Äußerungsfrist zum Gebührenantrag des Sachverständigen erst nach Zustellung des Protokolls über die Anhörung einzuräumen, abgewiesen.Am Folgetag wurde ein Antrag des Strafgefangenen, ihm die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz GebAG gewährte dreitägige Äußerungsfrist zum Gebührenantrag des Sachverständigen erst nach Zustellung des Protokolls über die Anhörung einzuräumen, abgewiesen.
Die gegen beide Beschlüsse gemeinsam ausgeführte Beschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil es dem Rechtsmittelwerber mangels einer im Verfahren über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe normierten Kostenersatzpflicht an der Beschwerdelegitimation fehlt (vgl Krammer/Schmidt GebAG2 § 41 E 6).Die gegen beide Beschlüsse gemeinsam ausgeführte Beschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil es dem Rechtsmittelwerber mangels einer im Verfahren über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe normierten Kostenersatzpflicht an der Beschwerdelegitimation fehlt vergleiche Krammer/Schmidt GebAG2 Paragraph 41, E 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00009..0215.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20000215_OGH0002_0140OS00009_0000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung