Rechtssatz RS0113147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113147
Geschäftszahl
14Os9/00 (14Os10/00)
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes mit dem die Gebühren des einer Anhörung gemäß § 152a Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen bestimmt werden, steht dem Strafgefangenen keine Beschwerde zu, weil ihn im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung keine Kostenersatzpflicht trifft.Gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes mit dem die Gebühren des einer Anhörung gemäß Paragraph 152 a, Absatz 2, StVG beigezogenen Sachverständigen bestimmt werden, steht dem Strafgefangenen keine Beschwerde zu, weil ihn im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung keine Kostenersatzpflicht trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113147
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0140OS00009_0000000_001