Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus S***** ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus S***** ist nicht im Recht.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Ablehnung der in der Hauptverhandlung am 14. Juni 2004 gestellten Beweisanträge moniert, ist sie schon deswegen verfehlt, weil diese in der am 11. Oktober 2004 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden und daher obsolet geworden sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Ablehnung der in der Hauptverhandlung am 14. Juni 2004 gestellten Beweisanträge moniert, ist sie schon deswegen verfehlt, weil diese in der am 11. Oktober 2004 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden und daher obsolet geworden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310).
Die in der letzten, zum Urteil führenden Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Wert der in der Anklageschrift angeführten Gegenstände, insbesondere der Halogenlampe dies zum Beweis dafür, dass die Gegenstände unverkäuflich und wertlos sind", wurde von den Tatrichtern zu Recht abgewiesen, weil der Antragsteller nicht angibt, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Expertise entgegen der Aussage des Zeugen Günter L*****, die Wasserpumpen hätten funktioniert und die Halogenlampe sei relativ neu gewesen (S 181), das behauptete Ergebnis haben werde. Damit handelte es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (WK-StPO § 281 Rz 330). Die Notwendigkeit der Angabe jener Gründe, weswegen das Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema zu klären, entspricht nicht nur der Jahrzehnte zurückreichenden gefestigten Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 19), sondern fand auch Eingang in § 55 Abs 1 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (s die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu § 57 ["Beweisanträge"] des Ministerialentwurfes eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3/2001) hat der Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (vgl zuletzt 15 Os 150/04). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Die in der letzten, zum Urteil führenden Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Wert der in der Anklageschrift angeführten Gegenstände, insbesondere der Halogenlampe dies zum Beweis dafür, dass die Gegenstände unverkäuflich und wertlos sind", wurde von den Tatrichtern zu Recht abgewiesen, weil der Antragsteller nicht angibt, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Expertise entgegen der Aussage des Zeugen Günter L*****, die Wasserpumpen hätten funktioniert und die Halogenlampe sei relativ neu gewesen (S 181), das behauptete Ergebnis haben werde. Damit handelte es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Die Notwendigkeit der Angabe jener Gründe, weswegen das Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema zu klären, entspricht nicht nur der Jahrzehnte zurückreichenden gefestigten Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327; Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19), sondern fand auch Eingang in Paragraph 55, Absatz eins, StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (s die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu Paragraph 57, ["Beweisanträge"] des Ministerialentwurfes eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3 aus 2001,) hat der Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären vergleiche zuletzt 15 Os 150/04). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet der Beschwerdeführer, die Feststellungen über entscheidende Tatsachen seien undeutlich und unvollständig. Zudem würden sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Die Tatrichter haben die Feststellung, es handle sich beim Diebsgut nicht um wertlose Gegenstände, auf die Aussage des Zeugen L*****, wonach die Wasserpumpen funktionsfähig und die Lampe relativ neuwertig war, sowie auf den Eindruck gestützt, welchen sie persönlich bei Besichtigung der Gegenstände in der Hauptverhandlung gewonnen hatten. Diese Begründung widerspricht nicht den Gesetzen der Logik und grundlegenden Erfahrungswerten.In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet der Beschwerdeführer, die Feststellungen über entscheidende Tatsachen seien undeutlich und unvollständig. Zudem würden sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Die Tatrichter haben die Feststellung, es handle sich beim Diebsgut nicht um wertlose Gegenstände, auf die Aussage des Zeugen L*****, wonach die Wasserpumpen funktionsfähig und die Lampe relativ neuwertig war, sowie auf den Eindruck gestützt, welchen sie persönlich bei Besichtigung der Gegenstände in der Hauptverhandlung gewonnen hatten. Diese Begründung widerspricht nicht den Gesetzen der Logik und grundlegenden Erfahrungswerten.
Die dagegen erhobenen Einwände, es handle sich „offenbar um gebrauchte, ausgebaute und weggeworfene Wasserpumpen", sind reine, den angeführten Ergebnissen des Beweisverfahrens widersprechende Spekulationen.
Auch die subjektive Tatseite blieb nicht unbegründet. Das Erstgericht hat diese nämlich einerseits aus der Vorgangsweise der Angeklagten abgeleitet, andererseits aus dem gezielten Eindringen in ein Gebäude sowie aus der Wegnahme von Gegenständen, welche die Täter gebrauchen konnten (etwa der Angeklagte S***** eine Wasserpumpe zum Einbau in einen Springbrunnen seines Vaters), auf den Bereicherungsvorsatz geschlossen (US 9/10 sowie 11 Mitte). Auch diese Begründung ist mängelfrei.
Das Einsteigen in ein Gebäude, indem die Täter durch ein Loch in der Tür krochen (US 6 und 7), findet nicht nur in den Angaben der Angeklagten (vgl US 9) seine Deckung, sondern auch in den Lichtbildern, welche der Anzeige angeschlossen sind. Damit ist aber die Einbruchsqualifikation nach § 129 StGB verwirklicht. Es ist daher unerheblich, ob der Nichtigkeitswerber selbst die Füllung der Tür eingetreten oder die bereits beschädigte Tür für seine Tat ausgenützt hat (Leukauf/Steininger Komm³ § 129 RN 12).Das Einsteigen in ein Gebäude, indem die Täter durch ein Loch in der Tür krochen (US 6 und 7), findet nicht nur in den Angaben der Angeklagten vergleiche US 9) seine Deckung, sondern auch in den Lichtbildern, welche der Anzeige angeschlossen sind. Damit ist aber die Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, StGB verwirklicht. Es ist daher unerheblich, ob der Nichtigkeitswerber selbst die Füllung der Tür eingetreten oder die bereits beschädigte Tür für seine Tat ausgenützt hat (Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 129, RN 12).
Es liegt daher weder ein Begründungsmangel vor, noch ist das Vorbringen in der Beschwerde geeignet, die behaupteten erheblichen Bedenken zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.