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Entscheidung 14 Os 9/26v×

Entscheidung 14 Os 9/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os9/26v

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 4. November 2025, GZ 12 Hv 36/25k-79.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]                 Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,

1./ am 23. Mai 2025 in E* * M* und * Mü* mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er einen Kübel samt darin befindlichem Kanister mit der Aufschrift „Edelmetalloxid Solvat H2O2-HCI, 5212g/4970ml Lösung, Index 0x92B55E84 [1249201080]“ sowie der Abbildung eines Strahlenwarnzeichens, beinhaltend eine orangefarbene Flüssigkeit, im Landhaus abstellte und die Örtlichkeit verließ;

2./ sich am 23. Mai 2025 in E* in einer anderen als in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er unmittelbar vor dem Landhaus den Hitlergruß zeigte und dem zu 1./ bezeichneten Kanister ein Schriftstück beilegte, das auf einer Seite auch die Darstellung eines Globus mit Hakenkreuz enthielt;

3./ am 4. Juni 2025 in M* die Polizeibeamten * S*, * Ko* und * T* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er diese mit Metallwinkeln, Lack- und Schaumdosen, Milchpackungen sowie einer mit Steinen gefüllten Flasche bewarf, auf das Schutzschild des Ko* mit einem Metallgestell einschlug und sich der Amtshandlung durch Stöße gegen die vollziehenden Beamten massiv entgegensetzte;

4./ am 4. Juni 2025 in M* sich in einer anderen als in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er im Zuge seiner Festnahme durch die Polizei wiederholt „Sieg Heil!“, „Judenschweine!!“ und „Scheiß Moslems!“ rief;

sohin Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (1./) sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (3./) und als Verbrechen (zu ergänzen:) der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VG (2./ und 4./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurde der Betroffene durch die Abweisung (ON 79.1, 90) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des „N. M* vom Sozialen Dienst E*“ zum Beweis, dass bei ihm keine nationalsozialistische Gesinnung vorliegt (ON 79.1, 5 f), in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Denn das Begehren ließ schon ein erhebliches – also für die (hier:) Begehung und Subsumtion der Anlasstaten sowie den in Paragraph 21, Absatz eins, StGB beschriebenen Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstaten relevantes – Beweisthema nicht erkennen vergleiche RIS-Justiz RS0116503), handelt es sich doch bei der Betätigung „im nationalsozialistischen Sinn“ um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters erstrecken muss, während es auf dessen „Gesinnung“ (iS einer inneren Werteeinstellung) nicht ankommt (RIS-Justiz RS0110512).

[5]              Das in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung Nachgetragene unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Textnummer

E146978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00009.26V.0317.000

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0140OS00009_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung