Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
[2] Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,
1./ am 23. Mai 2025 in E* * M* und * Mü* mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er einen Kübel samt darin befindlichem Kanister mit der Aufschrift „Edelmetalloxid Solvat H2O2-HCI, 5212g/4970ml Lösung, Index 0x92B55E84 [1249201080]“ sowie der Abbildung eines Strahlenwarnzeichens, beinhaltend eine orangefarbene Flüssigkeit, im Landhaus abstellte und die Örtlichkeit verließ;
2./ sich am 23. Mai 2025 in E* in einer anderen als in den §§ 3a bis 3f VG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er unmittelbar vor dem Landhaus den Hitlergruß zeigte und dem zu 1./ bezeichneten Kanister ein Schriftstück beilegte, das auf einer Seite auch die Darstellung eines Globus mit Hakenkreuz enthielt;2./ sich am 23. Mai 2025 in E* in einer anderen als in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er unmittelbar vor dem Landhaus den Hitlergruß zeigte und dem zu 1./ bezeichneten Kanister ein Schriftstück beilegte, das auf einer Seite auch die Darstellung eines Globus mit Hakenkreuz enthielt;
3./ am 4. Juni 2025 in M* die Polizeibeamten * S*, * Ko* und * T* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er diese mit Metallwinkeln, Lack- und Schaumdosen, Milchpackungen sowie einer mit Steinen gefüllten Flasche bewarf, auf das Schutzschild des Ko* mit einem Metallgestell einschlug und sich der Amtshandlung durch Stöße gegen die vollziehenden Beamten massiv entgegensetzte;
4./ am 4. Juni 2025 in M* sich in einer anderen als in den §§ 3a bis 3f VG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er im Zuge seiner Festnahme durch die Polizei wiederholt „Sieg Heil!“, „Judenschweine!!“ und „Scheiß Moslems!“ rief;4./ am 4. Juni 2025 in M* sich in einer anderen als in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er im Zuge seiner Festnahme durch die Polizei wiederholt „Sieg Heil!“, „Judenschweine!!“ und „Scheiß Moslems!“ rief;
sohin Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1./) sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (3./) und als Verbrechen (zu ergänzen:) der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG (2./ und 4./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.sohin Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (1./) sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (3./) und als Verbrechen (zu ergänzen:) der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VG (2./ und 4./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.