Das Landesgericht Innsbruck hat über diese Berufung bisher nicht entschieden, sondern die Akten mit der Anregung einer Maßnahme nach § 33 Abs 2 StPO dem Generalprokurator übermittelt.Das Landesgericht Innsbruck hat über diese Berufung bisher nicht entschieden, sondern die Akten mit der Anregung einer Maßnahme nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO dem Generalprokurator übermittelt.
Dieser erhob gegen das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 17. Dezember 2003 eine - die Rechtskraft der bekämpften Entscheidung nicht voraussetzende - Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der Berechtigung zukommt.
Wird der (schriftliche) Bestrafungsantrag in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten vom Ankläger ausgedehnt (hier: in der Hauptverhandlung vom 2. April 2003 durch Erweiterung des Tatzeitraums der Unterhaltsverletzung vom Tag des Bestrafungsantrages bis zur Hauptverhandlung), so darf über den ausgedehnten Teil kein Abwesenheitsurteil gefällt werden. Ein Abwesenheitsurteil hinsichtlich nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung enthaltener Anschuldigungspunkte ist unzulässig, weil es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßt und die diesen Grundsatz beschränkenden Ausnahmebestimmungen der §§ 427, 459 StPO nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (vgl Rainer, WK-StPO § 459 Rz 15).Wird der (schriftliche) Bestrafungsantrag in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten vom Ankläger ausgedehnt (hier: in der Hauptverhandlung vom 2. April 2003 durch Erweiterung des Tatzeitraums der Unterhaltsverletzung vom Tag des Bestrafungsantrages bis zur Hauptverhandlung), so darf über den ausgedehnten Teil kein Abwesenheitsurteil gefällt werden. Ein Abwesenheitsurteil hinsichtlich nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung enthaltener Anschuldigungspunkte ist unzulässig, weil es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßt und die diesen Grundsatz beschränkenden Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 427, 459, StPO nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen vergleiche Rainer, WK-StPO Paragraph 459, Rz 15).
Durch die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten auch in Bezug auf die Unterhaltsverletzung während des vom schriftlichen Bestrafungsantrag (vom 30. September 2002) nicht erfassten Zeitraums (bis zum 2. April 2003) wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 459 StPO verletzt (EvBl 1996/6; EvBl 1999, 153 = JBl 2001, 125, wonach in § 459 StPO und anderen Bestimmungen der in Art 6 EMRK formulierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck kommt). In der am 17. Dezember 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung ist eine weitere Anklageausdehnung (anders als am 2. April 2003) nicht mehr erfolgt. Durch den Schuldspruch vom 17. Dezember 2003, demzufolge Khaled I***** auch in der Zeit vom 3. April 2003 bis zum Tag der Urteilsfällung seine Unterhaltspflicht verletzt habe, hat das Bezirksgericht daher - worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend in der Berufung wegen Nichtigkeit verweist - die Anklage überschritten (§ 267 StPO). Denn der (kein Ende der Tatzeit enthaltende) Bestrafungsantrag vom 30. September 2002 konnte sich denknotwendiger Weise nur auf jene Taten beziehen, die bis zum Tag seiner Abfassung verübt worden waren (Mayerhofer StPO5 § 262 E 38). Von der Anklageausdehnung am 2. April 2003 wurden nur die bis zu diesem Tag begangenen weiteren Unterhaltsverletzungen erfasst.Durch die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten auch in Bezug auf die Unterhaltsverletzung während des vom schriftlichen Bestrafungsantrag (vom 30. September 2002) nicht erfassten Zeitraums (bis zum 2. April 2003) wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 459, StPO verletzt (EvBl 1996/6; EvBl 1999, 153 = JBl 2001, 125, wonach in Paragraph 459, StPO und anderen Bestimmungen der in Artikel 6, EMRK formulierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck kommt). In der am 17. Dezember 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung ist eine weitere Anklageausdehnung (anders als am 2. April 2003) nicht mehr erfolgt. Durch den Schuldspruch vom 17. Dezember 2003, demzufolge Khaled I***** auch in der Zeit vom 3. April 2003 bis zum Tag der Urteilsfällung seine Unterhaltspflicht verletzt habe, hat das Bezirksgericht daher - worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend in der Berufung wegen Nichtigkeit verweist - die Anklage überschritten (Paragraph 267, StPO). Denn der (kein Ende der Tatzeit enthaltende) Bestrafungsantrag vom 30. September 2002 konnte sich denknotwendiger Weise nur auf jene Taten beziehen, die bis zum Tag seiner Abfassung verübt worden waren (Mayerhofer StPO5 Paragraph 262, E 38). Von der Anklageausdehnung am 2. April 2003 wurden nur die bis zu diesem Tag begangenen weiteren Unterhaltsverletzungen erfasst.
Beide Gesetzesverletzungen haben sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt, weil dadurch der Deliktszeitraum gegenüber dem im schriftlichen Bestrafungsantrag zugrundegelegten Zeitraum um beinahe 15 Monate verlängert wurde.
Es war daher mit Teilkassation des Urteils vorzugehen und dem Erstgericht aufzutragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren (§ 292 letzter Satz StPO).Es war daher mit Teilkassation des Urteils vorzugehen und dem Erstgericht aufzutragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Vom Generalprokurator nicht ausdrücklich gerügt wurde der Umstand, dass beide aktenkundigen Abwesenheitsurteile keine dezidierten (allgemeinen) Kostenentscheidungen nach § 389 StPO, sondern jeweils bloß den Passus: "Die Kosten des Verfahrens werden für uneinbringlich erklärt" enthalten (vgl Fabrizy StPO9 Rz 3; Lendl WK-StPO Rz 5, je zu § 389).Vom Generalprokurator nicht ausdrücklich gerügt wurde der Umstand, dass beide aktenkundigen Abwesenheitsurteile keine dezidierten (allgemeinen) Kostenentscheidungen nach Paragraph 389, StPO, sondern jeweils bloß den Passus: "Die Kosten des Verfahrens werden für uneinbringlich erklärt" enthalten vergleiche Fabrizy StPO9 Rz 3; Lendl WK-StPO Rz 5, je zu Paragraph 389,).