Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein (Z 3), die Hauptverhandlung hätte nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt werden dürfen, weil durch die vom Untersuchungsrichter vorgenommene Vernehmung, bei der er nur "generell die Vorwürfe bestritten" habe, der Sachverhalt nicht beruhigend aufgeklärt worden sei. Denn dem Erfordernis des § 427 Abs 1 StPO auf vorherige gerichtliche Vernehmung, die dem Zweck Rechnung tragen soll, zu verhindern, daß der Angeklagte verurteilt wird, ohne daß ihm Gelegenheit geboten war, sich vor Gericht wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten (Mayerhofer StPO4 § 427 E 8 f), war jedenfalls Genüge getan worden. Die Frage aber, ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei (§ 427 Abs 2 StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich (aaO E 73).Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein (Ziffer 3,), die Hauptverhandlung hätte nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt werden dürfen, weil durch die vom Untersuchungsrichter vorgenommene Vernehmung, bei der er nur "generell die Vorwürfe bestritten" habe, der Sachverhalt nicht beruhigend aufgeklärt worden sei. Denn dem Erfordernis des Paragraph 427, Absatz eins, StPO auf vorherige gerichtliche Vernehmung, die dem Zweck Rechnung tragen soll, zu verhindern, daß der Angeklagte verurteilt wird, ohne daß ihm Gelegenheit geboten war, sich vor Gericht wegen der ihm zur Last gelegten Tat zu verantworten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 427, E 8 f), war jedenfalls Genüge getan worden. Die Frage aber, ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei (Paragraph 427, Absatz 2, StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich (aaO E 73).
In der Mängelrüge (Z 5) stellt der Beschwerdeführer die - logisch und empirisch einwandfreie - Wertung des Unterbleibens einer vom Angeklagten mehrfach angekündigten belegmäßigen Aufklärung des Sachverhaltes durch das Erstgericht als (zusätzliches) Belastungsindiz in Frage. Er vermag damit kein formales Begründungsgebrechen geltend zu machen, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt der Beschwerdeführer die - logisch und empirisch einwandfreie - Wertung des Unterbleibens einer vom Angeklagten mehrfach angekündigten belegmäßigen Aufklärung des Sachverhaltes durch das Erstgericht als (zusätzliches) Belastungsindiz in Frage. Er vermag damit kein formales Begründungsgebrechen geltend zu machen, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).