Rechtssatz RS0110385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110385
Geschäftszahl
14Os90/98; 14Os44/03; 12Os72/05p (12Os148/05i)
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Rechtssatz
Die Frage, ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei, ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich (WK-StPO § 427 Rz 13).Die Frage, ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei, ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich (WK-StPO Paragraph 427, Rz 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110385
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0140OS00090_9800000_001