Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, daß die Veröffentlichung der oben wiedergegebenen Gegendarstellung im Gesetz keine Deckung findet.
Gegendarstellungsfähige Tatsachenmitteilungen sind gemäß der Legaldefinition des § 9 Abs 2 MedienG Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht. Werturteile oder persönliche Meinungsäußerungen hingegen, bei denen eine Gegendarstellung unzulässig ist, geben nur die aufgrund einer Denktätigkeit gewonnene subjektive Meinung des Erklärenden wieder, die allein von diesem interpretiert, im Weg der sonstigen Beweisaufnahme aber nicht objektiviert werden kann (vgl Hartmann-Rieder, MedienG, 85). Maßgebendes Unterscheidungskriterium dabei ist die unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu beurteilende Wirkung des Textes auf den Durchschnittsleser des betreffenden Mediums (Hartmann-Rieder aaO, 86; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2, 58).Gegendarstellungsfähige Tatsachenmitteilungen sind gemäß der Legaldefinition des Paragraph 9, Absatz 2, MedienG Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht. Werturteile oder persönliche Meinungsäußerungen hingegen, bei denen eine Gegendarstellung unzulässig ist, geben nur die aufgrund einer Denktätigkeit gewonnene subjektive Meinung des Erklärenden wieder, die allein von diesem interpretiert, im Weg der sonstigen Beweisaufnahme aber nicht objektiviert werden kann vergleiche Hartmann-Rieder, MedienG, 85). Maßgebendes Unterscheidungskriterium dabei ist die unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu beurteilende Wirkung des Textes auf den Durchschnittsleser des betreffenden Mediums (Hartmann-Rieder aaO, 86; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2, 58).
Für die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes der hier in Rede stehenden Textstellen ist es unerläßlich, auch jene Erwägungen heranzuziehen, aufgrund deren die zitierten Fachleute zur Überzeugung gelangt sind, daß die Möglichkeit einer HIV-Infizierung als Folge der passiven Zeckenimpfung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Den fraglichen Zeitungsartikeln zufolge gab ua Dozent Dr.Sch***** als Begründung für den von ihm vertretenen Standpunkt, "es gäbe keine 100%ige Sicherheit", zu bedenken, daß "überall, wo Menschen am Werk sind, Fehler passieren können"; auch Prof.Dr.D***** und Dr.M***** gelangten "aus eigener Erfahrung" bzw "als Wissenschaftler" aus der Sicht des Durchschnittslesers der Sache nach zu einem analogen Ergebnis (siehe S 69 f).
Solcherart wurde dem Durchschnittsleser nicht, wie dies die Thesenaussage sinngemäß zum Ausdruck bringt, der wissenschaftlich abgesicherte Eindruck eines dem fraglichen Impfstoff geradezu produktimmanent anhaftenden Infizierungsrisikos vermittelt, sondern nur die bloß unsubstantiierte, auf allgemeinen menschlichen Erfahrungswerten beruhende persönliche Befürchtung der genannten Fachleute zur Kenntnis gebracht, daß - im Falle der Verwendung von einem auf HIV-Viren nicht getesteten Blutplasma zur Erzeugung von Impfstoff - trotz eines noch so sorgfältigen Kontrollmechanismus im Herstellungsverfahren schon allein wegen der Gefahr menschlichen Fehlverhaltens gewisse Zweifel an der in diesem Zusammenhang gleichfalls publizierten Erklärung der I*****, die Virenfreiheit des von ihr erzeugten Impfstoffes garantieren zu können, angebracht seien. Nur dadurch, daß in der Thesenbehauptung dieser Bedeutungsinhalt des relevanten Textes infolge Weglassung wesentlicher Passagen nicht zum Ausdruck kommt, wurde der Anschein einer Tatsachenmitteilung erweckt; konsequenterweise fehlt auch der in der Gegendarstellung vermittelten Information, wonach die im einzelnen beschriebenen Verfahrensschritte, ohne die das Arzneimittel FSME-Bulin nicht hergestellt werden könne, die Abtötung aller Aids-Viren garantiere, kontradiktionsfremd (§ 9 Abs 3 MedienG) der sachliche Bezug zu dem lediglich die Möglichkeit menschlichen Fehlverhaltens in den Vordergrund stellenden Artikelinhalt. Dieser war als Wiedergabe rein subjektiver Meinungsäußerungen einer Gegendarstellung nicht zugänglich; die dennoch angeordnete Veröffentlichung wird den im § 9 MedienG normierten Voraussetzungen nicht gerecht.Solcherart wurde dem Durchschnittsleser nicht, wie dies die Thesenaussage sinngemäß zum Ausdruck bringt, der wissenschaftlich abgesicherte Eindruck eines dem fraglichen Impfstoff geradezu produktimmanent anhaftenden Infizierungsrisikos vermittelt, sondern nur die bloß unsubstantiierte, auf allgemeinen menschlichen Erfahrungswerten beruhende persönliche Befürchtung der genannten Fachleute zur Kenntnis gebracht, daß - im Falle der Verwendung von einem auf HIV-Viren nicht getesteten Blutplasma zur Erzeugung von Impfstoff - trotz eines noch so sorgfältigen Kontrollmechanismus im Herstellungsverfahren schon allein wegen der Gefahr menschlichen Fehlverhaltens gewisse Zweifel an der in diesem Zusammenhang gleichfalls publizierten Erklärung der I*****, die Virenfreiheit des von ihr erzeugten Impfstoffes garantieren zu können, angebracht seien. Nur dadurch, daß in der Thesenbehauptung dieser Bedeutungsinhalt des relevanten Textes infolge Weglassung wesentlicher Passagen nicht zum Ausdruck kommt, wurde der Anschein einer Tatsachenmitteilung erweckt; konsequenterweise fehlt auch der in der Gegendarstellung vermittelten Information, wonach die im einzelnen beschriebenen Verfahrensschritte, ohne die das Arzneimittel FSME-Bulin nicht hergestellt werden könne, die Abtötung aller Aids-Viren garantiere, kontradiktionsfremd (Paragraph 9, Absatz 3, MedienG) der sachliche Bezug zu dem lediglich die Möglichkeit menschlichen Fehlverhaltens in den Vordergrund stellenden Artikelinhalt. Dieser war als Wiedergabe rein subjektiver Meinungsäußerungen einer Gegendarstellung nicht zugänglich; die dennoch angeordnete Veröffentlichung wird den im Paragraph 9, MedienG normierten Voraussetzungen nicht gerecht.
Der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.Der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.