Rechtssatz RS0067266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067266
Entscheidungsdatum
04.07.1995
Rechtssatz
Werturteile oder persönliche Meinungsäußerungen, bei denen eine Gegendarstellung unzulässig ist, geben nur die aufgrund einer Denktätigkeit gewonnene subjektive Meinung des Erklärenden wieder, die allein von diesem interpretiert, im Weg der sonstigen Beweisaufnahme aber nicht objektiviert werden kann. Maßgebendes Unterscheidungskriterium dabei ist die unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu beurteilende Wirkung des Textes auf den Durchschnittsleser des betreffenden Mediums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067266
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0140OS00092_9500000_001