Die vom Angeklagten nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (Punkt 1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1.September 1992, GZ 14 Os 93/92-7, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ohne daß dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre (§ 290 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG ist nämlich insoferne verfehlt, als ein Wurfstern im Katalog der verbotenen Waffen (§ 11 WaffG) nicht angeführt und der Besitz eines solchen daher nicht strafbar ist (EvBl. 1980/35; Foregger-Serini-Kodek StGB5 Anm. III zu § 11 WaffG).Die vom Angeklagten nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (Punkt 1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1.September 1992, GZ 14 Os 93/92-7, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ohne daß dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Der Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist nämlich insoferne verfehlt, als ein Wurfstern im Katalog der verbotenen Waffen (Paragraph 11, WaffG) nicht angeführt und der Besitz eines solchen daher nicht strafbar ist (EvBl. 1980/35; Foregger-Serini-Kodek StGB5 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 11, WaffG).
Demnach war der Angeklagte vom Vorwurf des Vergehens nach dem Waffengesetz gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Demnach war der Angeklagte vom Vorwurf des Vergehens nach dem Waffengesetz gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Dieser Freispruch hat jedoch keine Auswirkungen auf den Ausspruch der Einziehung des Wurfsternes nach § 26 Abs. 1 StGB, weil dieser auch zur Begehung des Vergehens der Körperverletzung (Punkt 2) verwendet worden ist und ihm nach seiner besonderen Beschaffenheit eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt (Leukauf-Steininger Komm.3 § 26 RN 3, 4).Dieser Freispruch hat jedoch keine Auswirkungen auf den Ausspruch der Einziehung des Wurfsternes nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB, weil dieser auch zur Begehung des Vergehens der Körperverletzung (Punkt 2) verwendet worden ist und ihm nach seiner besonderen Beschaffenheit eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 26, RN 3, 4).
Infolge der Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen. Dabei waren die mehreren Vorstrafen des Angeklagten wegen Diebstahls (§ 39 StGB), der rasche Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend; mildernd war hingegen, daß der Angeklagte zum Vergehen der Körperverletzung ein Geständnis abgelegt hat, er zu dieser Tat provoziert worden ist und die Beute aus dem Einbruchsdiebstahl sichergestellt werden konnte.Infolge der Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen. Dabei waren die mehreren Vorstrafen des Angeklagten wegen Diebstahls (Paragraph 39, StGB), der rasche Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend; mildernd war hingegen, daß der Angeklagte zum Vergehen der Körperverletzung ein Geständnis abgelegt hat, er zu dieser Tat provoziert worden ist und die Beute aus dem Einbruchsdiebstahl sichergestellt werden konnte.
Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, also in jener Höhe, wie sie schon das Erstgericht verhängt hatte, ist angemessen, zumal die vorgenommene Korrektur des Schuldspruchs bei der Gesamtbeurteilung der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB) überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Eine gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht der Strafe - wie sie der Angeklagte in seiner Berufung beantragt hat - kam wegen der erheblichen Vorstrafenbelastung und des raschen Rückfalles nach der letzten bedingten Verurteilung (April 1990) sowie einer neuerlichen (rechtskräftigen) Verurteilung wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu AZ 11 Vr 147/92 des Kreisgerichtes Wels vom 10.Juni 1992 (Tatzeiten 4.Jänner bis 31.Jänner 1992) keineswegs in Betracht.Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, also in jener Höhe, wie sie schon das Erstgericht verhängt hatte, ist angemessen, zumal die vorgenommene Korrektur des Schuldspruchs bei der Gesamtbeurteilung der unrechtsbezogenen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Eine gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht der Strafe - wie sie der Angeklagte in seiner Berufung beantragt hat - kam wegen der erheblichen Vorstrafenbelastung und des raschen Rückfalles nach der letzten bedingten Verurteilung (April 1990) sowie einer neuerlichen (rechtskräftigen) Verurteilung wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu AZ 11 römisch fünf r 147/92 des Kreisgerichtes Wels vom 10.Juni 1992 (Tatzeiten 4.Jänner bis 31.Jänner 1992) keineswegs in Betracht.
Auf diese Strafneubemessung war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen.
Die vom Erstgericht bisher unterlassene Anrechnung der Vorhaft (S 5 und 43) war nachzuholen.
Der vom Erstgericht gemäß § 494 a StPO gefaßte (unangefochtene) Beschluß wird von der vorliegenden Entscheidung nicht betroffen.Der vom Erstgericht gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßte (unangefochtene) Beschluß wird von der vorliegenden Entscheidung nicht betroffen.
Eine Pflicht zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens war nicht auszusprechen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 14 zu § 390 a StPO).Eine Pflicht zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens war nicht auszusprechen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 14 zu Paragraph 390, a StPO).