Rechtssatz RS0082019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082019
Entscheidungsdatum
22.09.1992
Rechtssatz
Ein Wurfstern ist im Katalog der verbotenen Waffen (§ 11 WaffG) nicht angeführt, weshalb der Besitz eines solchen nicht strafbar ist. Wurde jedoch ein Wurfstern zur Begehung einer (anderen) strafbaren Handlung verwendet, so unterliegt er der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB, weil ihm nach seiner besonderen Beschaffenheit eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.Ein Wurfstern ist im Katalog der verbotenen Waffen (Paragraph 11, WaffG) nicht angeführt, weshalb der Besitz eines solchen nicht strafbar ist. Wurde jedoch ein Wurfstern zur Begehung einer (anderen) strafbaren Handlung verwendet, so unterliegt er der Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB, weil ihm nach seiner besonderen Beschaffenheit eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082019
Dokumentnummer
JJR_19920922_OGH0002_0140OS00093_9200000_001