Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, wurde der am 15.Feber 1979 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Milan L***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, wurde der am 15.Feber 1979 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Milan L***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
In der Folge wurde Milan L***** mit dem - nunmehr in Beschwerde gezogenen - Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 21.November 1996, GZ U 14/96-14, der innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und - entgegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO ohne Beifügung einer konkreten Strafbestimmung - unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 Z 4 JGG zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Gleichzeitig, aber gesondert davon sprach der Bezirksrichter gemäß § 15 Abs 1 JGG (§ 494 a Abs 1 Z 3 StPO) zum eingangs bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, nachträglich die Strafe im Ausmaß von einer Woche aus, die er gleichfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.In der Folge wurde Milan L***** mit dem - nunmehr in Beschwerde gezogenen - Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 21.November 1996, GZ U 14/96-14, der innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und - entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ohne Beifügung einer konkreten Strafbestimmung - unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 Ziffer 4, JGG zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Gleichzeitig, aber gesondert davon sprach der Bezirksrichter gemäß Paragraph 15, Absatz eins, JGG (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zum eingangs bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, nachträglich die Strafe im Ausmaß von einer Woche aus, die er gleichfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Die Festsetzung von zwei gesonderten Sanktionen gegen Milan L***** durch das Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.