Rechtssatz RS0108372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108372
Geschäftszahl
14Os93/97; 14Os116/97; 14Os131/98; 11Os7/99 (11Os8/99); 15Os64/06k; 13Os130/06a (13Os131/06y); 11Os54/07m (11Os55/07h); 14Os101/07w (14Os102/07t); 12Os5/11v (12Os6/11s, 12Os7/11p, 12Os8/11k)
Entscheidungsdatum
08.03.2011
Rechtssatz
Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) beziehungsweise der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (§ 29 StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (WK-StPO § 494a Z 3).Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) beziehungsweise der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (WK-StPO Paragraph 494 a, Ziffer 3,).
Entscheidungstexte
- 14 Os 93/97
Entscheidungstext OGH 05.08.1997 14 Os 93/97
- 14 Os 116/97
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 14 Os 116/97
- 14 Os 131/98
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 14 Os 131/98
- 11 Os 7/99
Entscheidungstext OGH 02.03.1999 11 Os 7/99
nur: Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor. (T1)
- 15 Os 64/06k
Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 64/06k
Auch; nur T1
- 13 Os 130/06a
Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 130/06a
- 11 Os 54/07m
Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 54/07m
Auch
- 14 Os 101/07w
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 101/07w
- 12 Os 5/11v
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 5/11v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108372
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19970805_OGH0002_0140OS00093_9700000_001