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Entscheidung 15 Os 64/06k×

Entscheidung 15 Os 64/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os64/06k

Entscheidungsdatum

03.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christopher H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 19 U 136/05f des Bezirksgerichtes Floridsdorf, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des genannten Gerichtes vom 7. Oktober 2005, GZ 19 U 136/05f-17, in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 7. Oktober 2005, GZ 19 U 136/05f-17, verletzt in seinem nachträglichen Strafausspruch zum Urteil des ehemaligen Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, Paragraph 16, Absatz eins, JGG.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im nachträglichen Strafausspruch zum Urteil des ehemaligen Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des ehemaligen Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, rechtskräftig seit 6. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, wurde der damals jugendliche Christopher H***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 7. Oktober 2005, GZ 19 U 136/05f-17, erfolgte sodann ein Schuldspruch des Christopher H***** wegen einer am 19. August 2004, sohin während der Probezeit, begangenen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Die Bezirksrichterin verhängte nach der genannten Gesetzesstelle eine - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sechs Wochen. Darüber hinaus erkannte sie unter einem - ungeachtet fehlender Antragstellung der Staatsanwaltschaft - in einem gesonderten Strafausspruch nachträglich zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, „gemäß Paragraph 15, JGG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, StGB" auf eine dreiwöchige Freiheitsstrafe, deren Vollzug ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 7. Oktober 2005, GZ 19 U 136/05f-17, steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. Ein solcher wurde im konkreten Fall jedoch nicht gestellt. Mangels Antrages der Staatsanwaltschaft überschritt das Bezirksgericht Floridsdorf durch den auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis zum Nachteil des Beschuldigten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO; vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494, a Rz 3).

Abgesehen davon wären die Unrechtsfolgen im Fall eines nachträglichen Ausspruches einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltenen Strafe durch das über die innerhalb der Probezeit begangene Straftat erkennende Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in einem Ausspruch so zu bemessen gewesen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt nämlich einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) vor (WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 3).

Es war daher die im Spruch bezeichnete Gesetzesverletzung festzustellen und der gesetzwidrige nachträgliche Strafausspruch ersatzlos zu eliminieren.

Anmerkung

E81745 15Os64.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00064.06K.0803.000

Dokumentnummer

JJT_20060803_OGH0002_0150OS00064_06K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung