Rechtssatz RS0112915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112915
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Rechtssatz
Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO vorzugehen.Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hätte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 160/99
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 160/99
- 15 Os 64/06k
Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 64/06k
Auch
- 11 Os 54/07m
Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 54/07m
Auch; nur: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. (T1)
- 14 Os 101/07w
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 101/07w
Vgl auch; Beisatz: Gemäß §16 Abs 1 erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. (T2)
Beisatz: Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß § 56 StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des § 16 Abs 1 erster Satz JGG dar. (T3)
- 12 Os 22/13x
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 22/13x
nur T1
- 12 Os 17/24b
Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 17/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112915
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_0130OS00160_9900000_001