In beiden Verfahren stehen einzelne Maßnahmen des Bezirksgerichtes Zistersdorf, die der Generalprokurator in der im Gerichtstag ausgedehnten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Im Verfahren AZ 6 U 55/05f verletzt die Beschränkung der Protokollierung der Hauptverhandlung auf einen Vermerk gemäß § 458 Abs 2 StPO die Bestimmung des § 32 Abs 2 JGG, wonach ein derartiger Protokollsvermerk im Falle eines (im Anlassverfahren aktuellen) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig ist. Im Verfahren AZ 6 U 6/06a wurde missachtet, dass gemäß § 16 Abs 1 erster Satz JGG eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf, im konkreten Fall ein solcher jedoch nicht gestellt wurde. In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages überschritt das Gericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten Strafausspruch seine Strafbefugnis zum Nachteil des Beschuldigten (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; vgl Jerabek in WK-StPO § 494a Rz 3). Darüber hinaus unterblieb auch entgegen dem ausdrücklichen Gebot des § 494a Abs 3 erster Satz StPO die Anhörung des Beschuldigten.Im Verfahren AZ 6 U 55/05f verletzt die Beschränkung der Protokollierung der Hauptverhandlung auf einen Vermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, JGG, wonach ein derartiger Protokollsvermerk im Falle eines (im Anlassverfahren aktuellen) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig ist. Im Verfahren AZ 6 U 6/06a wurde missachtet, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf, im konkreten Fall ein solcher jedoch nicht gestellt wurde. In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages überschritt das Gericht durch den auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG gestützten Strafausspruch seine Strafbefugnis zum Nachteil des Beschuldigten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO; vergleiche Jerabek in WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 3). Darüber hinaus unterblieb auch entgegen dem ausdrücklichen Gebot des Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO die Anhörung des Beschuldigten.
Davon abgesehen, erweist sich der unter Außerachtlassung des Absorptionsprinzips des § 28 StGB ergangene Beschluss auf Straffestsetzung als unzulässig (vgl Jerabek aaO Rz 3; Schroll in WK² § 16 JGG Rz 10); vielmehr wäre gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen gewesen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Darüber hinaus wurde durch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzig Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit der mit fünfzig Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die Umrechnungsregel des § 19 Abs 3 StGB missachtet, der zufolge die Ersatzfreiheitsstrafe mit fünfundzwanzig Tagen zu bestimmen gewesen wäre. Im Übrigen wurde auch der - wenn auch bloß deklarativ wirkende - Ausspruch unterlassen, dass im Verfahren AZ 6 U 55/05f dieses Gerichtes ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (§ 494a Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz).Davon abgesehen, erweist sich der unter Außerachtlassung des Absorptionsprinzips des Paragraph 28, StGB ergangene Beschluss auf Straffestsetzung als unzulässig vergleiche Jerabek aaO Rz 3; Schroll in WK² Paragraph 16, JGG Rz 10); vielmehr wäre gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen gewesen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Darüber hinaus wurde durch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzig Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit der mit fünfzig Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die Umrechnungsregel des Paragraph 19, Absatz 3, StGB missachtet, der zufolge die Ersatzfreiheitsstrafe mit fünfundzwanzig Tagen zu bestimmen gewesen wäre. Im Übrigen wurde auch der - wenn auch bloß deklarativ wirkende - Ausspruch unterlassen, dass im Verfahren AZ 6 U 55/05f dieses Gerichtes ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz).
Der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an den Privatbeteiligten Ludwig S***** durch Beschluss widerspricht der Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 369 Abs 1 StPO, wonach die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche mit dem Strafurteil zu erfolgen hat.Der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an den Privatbeteiligten Ludwig S***** durch Beschluss widerspricht der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz eins, StPO, wonach die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche mit dem Strafurteil zu erfolgen hat.
Die nachträgliche (beschlussmäßige) „Berichtigung" der (gemäß § 260 Abs 1 Z 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit im Urteilsspruch festzusetzenden) Unrechtsfolge liegt außerhalb des Rahmens des § 270 Abs 3 erster Satz StPO.Die nachträgliche (beschlussmäßige) „Berichtigung" der (gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bei sonstiger Nichtigkeit im Urteilsspruch festzusetzenden) Unrechtsfolge liegt außerhalb des Rahmens des Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO.
Nach § 271 Abs 7 StPO, worauf sich der Bezirksrichter in seinem Berichtigungsbeschluss stützt, kann das Verhandlungsprotokoll außer in Bezug auf Schreib- und Rechenfehler (über Antrag oder von Amts wegen) nur insoweit berichtigt werden, als erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Ein fehlerhafter, tatsächlich aber verkündeter Urteilsspruch ist daher von vornherein nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung, weshalb es auch ohne Bedeutung ist, dass die Anhörungsrechte der Parteien (§ 271 Abs 7 vierter Satz StPO) nicht beachtet wurden.Nach Paragraph 271, Absatz 7, StPO, worauf sich der Bezirksrichter in seinem Berichtigungsbeschluss stützt, kann das Verhandlungsprotokoll außer in Bezug auf Schreib- und Rechenfehler (über Antrag oder von Amts wegen) nur insoweit berichtigt werden, als erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Ein fehlerhafter, tatsächlich aber verkündeter Urteilsspruch ist daher von vornherein nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung, weshalb es auch ohne Bedeutung ist, dass die Anhörungsrechte der Parteien (Paragraph 271, Absatz 7, vierter Satz StPO) nicht beachtet wurden.
Aber auch eine Urteilsberichtigung nach § 270 Abs 3 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht, weil nach dieser Bestimmung nur Schreib- und Rechenfehler sowie solche Formgebrechen oder Auslassungen, die nicht die in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffen, berichtigt werden können. Der antragslos und darüber hinaus am hier nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe zum Schuldspruch vom 17. August 2005 erweist sich als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil des Angeklagten aus.Aber auch eine Urteilsberichtigung nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO kommt vorliegend nicht in Betracht, weil nach dieser Bestimmung nur Schreib- und Rechenfehler sowie solche Formgebrechen oder Auslassungen, die nicht die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betreffen, berichtigt werden können. Der antragslos und darüber hinaus am hier nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe zum Schuldspruch vom 17. August 2005 erweist sich als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil des Angeklagten aus.
Eine weitere, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO bewirkende Gesetzesverletzung unterlief dem Bezirksgericht bei der Festsetzung der Strafe für das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, weil es hiebei angesichts dessen, dass diese Tat vom Beschuldigten noch vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, die demnach anzuwendende Regelung des § 5 Z 5 JGG unberücksichtigt ließ. Danach wird das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen auf die Hälfte herabgesetzt, weshalb für die Geldstrafe vorliegend im Hinblick auf die Strafdrohung des § 125 StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze) ein Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen heranzuziehen gewesen wäre.Eine weitere, Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewirkende Gesetzesverletzung unterlief dem Bezirksgericht bei der Festsetzung der Strafe für das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, weil es hiebei angesichts dessen, dass diese Tat vom Beschuldigten noch vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, die demnach anzuwendende Regelung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG unberücksichtigt ließ. Danach wird das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen auf die Hälfte herabgesetzt, weshalb für die Geldstrafe vorliegend im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 125, StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze) ein Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen heranzuziehen gewesen wäre.
Auch der (Teil-)Freispruch lässt Grundsätze der (hier infolge eines beschädigenden Angriffs gegen ein Objekt, nämlich das Haus des Ludwig S***** aktuellen) tatbestandlichen Handlungseinheit (Ratz in WK² Vor §§ 28-31, Rz 104) außer Acht. Da Tatobjekte des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter dem Begriff „einer" fremden Sache zusammengefasst werden, die Begriffe Schuld- und Freispruch sich jedoch auf je eine Tat im materiellen Sinn beziehen (dazu 13 Os 122/06z mwN), hätte in Hinblick auf einzelne Aspekte der Beschädigung kein Freispruch zu ergehen gehabt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523). Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen; soweit sie dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung zudem materielle Wirkung zu verleihen.Auch der (Teil-)Freispruch lässt Grundsätze der (hier infolge eines beschädigenden Angriffs gegen ein Objekt, nämlich das Haus des Ludwig S***** aktuellen) tatbestandlichen Handlungseinheit (Ratz in WK² Vor Paragraphen 28 -, 31,, Rz 104) außer Acht. Da Tatobjekte des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter dem Begriff „einer" fremden Sache zusammengefasst werden, die Begriffe Schuld- und Freispruch sich jedoch auf je eine Tat im materiellen Sinn beziehen (dazu 13 Os 122/06z mwN), hätte in Hinblick auf einzelne Aspekte der Beschädigung kein Freispruch zu ergehen gehabt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523). Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen; soweit sie dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung zudem materielle Wirkung zu verleihen.
Bei der neben der Entscheidung über die geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche demnach vorzunehmenden Strafneubemessung für das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wird im Hinblick auf die im ersten Rechtsgang dafür ausgemessene Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen das Verschlechterungsgebot zu beachten sein.Bei der neben der Entscheidung über die geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche demnach vorzunehmenden Strafneubemessung für das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB wird im Hinblick auf die im ersten Rechtsgang dafür ausgemessene Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen das Verschlechterungsgebot zu beachten sein.