Gründe:
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. Jänner 1993, GZ 19 U 508/92-5, wurde unter anderem der am 27. Juni 1974 geborene Jugendliche Walter S***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. Jänner 1993, GZ 19 U 508/92-5, wurde unter anderem der am 27. Juni 1974 geborene Jugendliche Walter S***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33, wurde Walter S***** wegen mehrerer während dieser Probezeit, und zwar am 22. März 1994, am 14. November 1994 und am 27. April 1995 verübter neuerlicher Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG), nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 670 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit zugleich gefaßten Beschlüssen sprach das Bezirksgericht gemäß § 15 Abs 1 JGG auch zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 670 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus und verlängerte nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO zwei in früheren Verfahren auf Grund bedingter Strafnachsicht bestimmte Probezeiten.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33, wurde Walter S***** wegen mehrerer während dieser Probezeit, und zwar am 22. März 1994, am 14. November 1994 und am 27. April 1995 verübter neuerlicher Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 670 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit zugleich gefaßten Beschlüssen sprach das Bezirksgericht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, JGG auch zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 670 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus und verlängerte nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO zwei in früheren Verfahren auf Grund bedingter Strafnachsicht bestimmte Probezeiten.
Die Festsetzung von zwei gesonderten Sanktionen durch das Bezirksgericht Donaustadt steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.