Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. August 1997, GZ 20 Vr 758/97-17, wurde der am 10. August 1982 geborene Jugendliche Daniel S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. August 1997, GZ 20 römisch fünf r 758/97-17, wurde der am 10. August 1982 geborene Jugendliche Daniel S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Gemäß Paragraph 13, (Absatz eins,) JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 1. April 1998, GZ 16 U 407/97d-13, wurde Daniel S***** wegen einer während dieser Probezeit am 30. August 1997 verübten neuerlichen Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG), nämlich des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, schuldig erkannt und gemäß § 164 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit zugleich gefaßtem Beschluß sprach das Bezirksgericht auch zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, aus.Mit dem in Beschwerde gezogenen Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 1. April 1998, GZ 16 U 407/97d-13, wurde Daniel S***** wegen einer während dieser Probezeit am 30. August 1997 verübten neuerlichen Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), nämlich des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB, schuldig erkannt und gemäß Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit zugleich gefaßtem Beschluß sprach das Bezirksgericht auch zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, aus.
Die Festsetzung von zwei gesonderten Sanktionen durch das Bezirksgericht Bregenz steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.