Im Fall des nachträglichen Ausspruchs einer Strafe (§§ 15, 16 JGG) sind die Unrechtsfolgen gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Damit schließt das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung einen nachträglichen Strafaus- spruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Unrechtsfolgen nach den Bestimmungen über das Zusam- mentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) bzw die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (§ 29 StGB) vor. Zu gesonderten Strafaussprüchen darf die gemeinsame Stafbemessung daher nur dann führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen, was aber hier nicht der Fall ist. Aufgrund der für die hier relevanten Vergehen (der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB aF) maßgebenden Strafdrohungen (jeweils Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) wäre vorliegend daher nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der dagegen am nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe für die im Schuldspruch des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 8.November 1993 festgestellten Straftaten erweist sich damit als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil des Beschuldigten aus (RZ 1997/43; 14 Os 93/97).Im Fall des nachträglichen Ausspruchs einer Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) sind die Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Damit schließt das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung einen nachträglichen Strafaus- spruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Unrechtsfolgen nach den Bestimmungen über das Zusam- mentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) bzw die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) vor. Zu gesonderten Strafaussprüchen darf die gemeinsame Stafbemessung daher nur dann führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen, was aber hier nicht der Fall ist. Aufgrund der für die hier relevanten Vergehen (der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB aF) maßgebenden Strafdrohungen (jeweils Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) wäre vorliegend daher nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der dagegen am nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe für die im Schuldspruch des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 8.November 1993 festgestellten Straftaten erweist sich damit als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil des Beschuldigten aus (RZ 1997/43; 14 Os 93/97).
Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 494 a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO wäre aufgrund des nachträglichen Strafausspruches auch auszusprechen gewesen, daß im Verfahren zu AZ 1 U 171/93 des Bezirksgerichtes Gleisdorf, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO wäre aufgrund des nachträglichen Strafausspruches auch auszusprechen gewesen, daß im Verfahren zu AZ 1 U 171/93 des Bezirksgerichtes Gleisdorf, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Da es sich bei allen dem Mario G***** zur Last liegenden Straftaten um Jugendstraftaten handelte (§ 1 Z 3 JGG), hatten bei der Strafbemessung die im § 5 JGG für die Ahndung solcher Straftaten vorgesehenen Sonderbestimmungen des § 5 JGG zur Anwendung zu gelangen. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Z 4) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Z 5) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat.Da es sich bei allen dem Mario G***** zur Last liegenden Straftaten um Jugendstraftaten handelte (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), hatten bei der Strafbemessung die im Paragraph 5, JGG für die Ahndung solcher Straftaten vorgesehenen Sonderbestimmungen des Paragraph 5, JGG zur Anwendung zu gelangen. Darnach wird das Höchstmaß aller (sonst) angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen (Ziffer 4,) sowie das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen (Ziffer 5,) auf die Hälfte herabgesetzt, wobei auch ein für Freiheitsstrafen vorgesehenes Mindestmaß zu entfallen hat.
Die Nichtanwendung dieser Bestimmungen hat zu einer sich zum Nachteil des Mario G***** führenden Überschreitung der dem Bezirksgericht Gleisdorf zustehenden Strafbefugnis geführt; stellt nach herrschender Auffassung doch jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrundeliegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes dar, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 36 b).Die Nichtanwendung dieser Bestimmungen hat zu einer sich zum Nachteil des Mario G***** führenden Überschreitung der dem Bezirksgericht Gleisdorf zustehenden Strafbefugnis geführt; stellt nach herrschender Auffassung doch jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrundeliegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes dar, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 36 b).
Die erforderliche (§ 292 letzter Satz StPO) Sanierung der Mängel konnte infolge Abwesenheit des Verurteilten nicht sogleich erfolgen, weshalb dem Erstgericht die partielle Erneuerung des Verfahrens aufzutragen war (vgl § 288 Abs 2 Z 3 StPO).Die erforderliche (Paragraph 292, letzter Satz StPO) Sanierung der Mängel konnte infolge Abwesenheit des Verurteilten nicht sogleich erfolgen, weshalb dem Erstgericht die partielle Erneuerung des Verfahrens aufzutragen war vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).