Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes St. Pölten auf Abtretung der Strafsache an das Bezirksgericht Lilienfeld und der zugleich mit dem Urteil gefasste Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO stehen, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes St. Pölten auf Abtretung der Strafsache an das Bezirksgericht Lilienfeld und der zugleich mit dem Urteil gefasste Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO stehen, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat der Einzelrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist, das Gericht oder er sei nicht zuständig. Die ohne Befassung der Ratskammer verfügte Abtretung des „Aktes" an das Bezirksgericht Lilienfeld verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des § 485 Abs 1 Z 2 StPO (vgl bei Annahme örtlicher Unzuständigkeit 15 Os 155, 156/01). Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe begangen wurde, die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch (§§ 15, 16 JGG) zu prüfen und gegebenenfalls „die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre". Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (vgl 15 Os 64/06k; Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 3; Schroll in WK2 JGG § 15 Rz 7, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO hat der Einzelrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist, das Gericht oder er sei nicht zuständig. Die ohne Befassung der Ratskammer verfügte Abtretung des „Aktes" an das Bezirksgericht Lilienfeld verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vergleiche bei Annahme örtlicher Unzuständigkeit 15 Os 155, 156/01). Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe begangen wurde, die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch (Paragraphen 15, 16, JGG) zu prüfen und gegebenenfalls „die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre". Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen vergleiche 15 Os 64/06k; Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 3; Schroll in WK2 JGG Paragraph 15, Rz 7, jeweils mwN).
Vorliegend wäre unter Zugrundelegung beider Schuldsprüche - spezialpräventive Notwendigkeit vorausgesetzt - urteilsförmig (§ 16 Abs 1 zweiter Satz JGG) nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der Ausspruch einer gesonderten Strafe für die seinerzeit vom Landesgericht St. Pölten festgestellte Straftat wirkt sich zum Nachteil des Beschuldigten aus.Vorliegend wäre unter Zugrundelegung beider Schuldsprüche - spezialpräventive Notwendigkeit vorausgesetzt - urteilsförmig (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz JGG) nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Der Ausspruch einer gesonderten Strafe für die seinerzeit vom Landesgericht St. Pölten festgestellte Straftat wirkt sich zum Nachteil des Beschuldigten aus.
Es waren daher die im Spruch bezeichneten Gesetzesverletzungen festzustellen, das Urteil des Bezirksgerichtes Lilienfeld in seinem Suzan K***** betreffenden Strafausspruch sowie der zugleich mit dem Urteil gefasste Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben und dem Bezirksgericht Lilienfeld die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.Es waren daher die im Spruch bezeichneten Gesetzesverletzungen festzustellen, das Urteil des Bezirksgerichtes Lilienfeld in seinem Suzan K***** betreffenden Strafausspruch sowie der zugleich mit dem Urteil gefasste Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aufzuheben und dem Bezirksgericht Lilienfeld die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.