Gründe:
Laut - zufolge Einspruchsverzichts rechtskräftigem - Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB ist Arsid K***** im Verdacht, in Gralla unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (schwerwiegende generalisierte Epilepsie in Verbindung mit einem leichten Schwachsinn und einer paranoiden Psychose) Eyüp K***** gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarLaut - zufolge Einspruchsverzichts rechtskräftigem - Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist Arsid K***** im Verdacht, in Gralla unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (schwerwiegende generalisierte Epilepsie in Verbindung mit einem leichten Schwachsinn und einer paranoiden Psychose) Eyüp K***** gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. an einem nicht näher bekannten Tag zwischen Anfang Dezember 2006 und 17. Februar 2007 durch die Äußerung, er werde ihn abstechen, wobei er in seine Hosentasche griff und vorgab, ein Messer zu ziehen,
2. am 18. Februar 2007 durch die Äußerungen: „Du Schwein hast meine Freundin vergewaltigt, dafür wirst du sterben, ich bringe dich um" bzw er werde wieder kommen, um ihn abzustechen,
mithin Taten begangen zu haben, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit, begehen werde (ON 31). Mit Beschluss vom 1. Mai 2007 wurde über Arsid K***** aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und d StPO die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er sich in einer wegen des erstgenannten Tatvorwurfs geführten Hauptverhandlung als aggressiv erwiesen hatte (ON 12). In der Haftverhandlung vom 14. Mai 2007 wurde die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO umgewandelt, nachdem der psychiatrische Sachverständige Dr. H***** dem Beschwerdeführer eine schwere Epilepsie und eine neu hinzugetretene psychotische Erkrankung mit resultierender Zurechnungsunfähigkeit und Gefährlichkeit attestiert hatte (vgl AV vom 11. Mai 2007, ON 17). Am 24. Mai 2007 langte ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H***** ein, das die dem zitierten Amtsvermerk zugrundeliegenden mündlichen Aussagen bestätigte (ON 22). Am 5. Juni 2007 beantragte der Betroffene, einen ergänzenden Befund des genannten Sachverständigen einzuholen, ob aufgrund der mittlerweile verabreichten Medikation und seiner Einsichtigkeit ein gelinderes Mittel als ausreichend angenommen werden könnte (ON 24). In der Haftverhandlung vom 13. Juni 2007 setzte die Untersuchungsrichterin die vorläufige Anhaltung fort (ON 26), wobei sie insbesondere auf einen dort verlesenen Aktenvermerk vom 11. Juni 2007 (S 3 l in ON 1) Bezug nahm, demzufolge der psychiatrische Sachverständige über telefonische Anfrage bekanntgab, dass die notwendige Medikamenteneinnahme durch K***** nicht regelmäßig erfolgt sei und dieser auch vollkommen krankheitsuneinsichtig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer dagegen gerichteten Beschwerde des Betroffenen nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO an, weil der Betroffene nicht ohne Gefahr für andere auf freiem Fuß bleiben könne und seine ärztliche Beobachtung erforderlich sei (ON 34).mithin Taten begangen zu haben, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit, begehen werde (ON 31). Mit Beschluss vom 1. Mai 2007 wurde über Arsid K***** aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er sich in einer wegen des erstgenannten Tatvorwurfs geführten Hauptverhandlung als aggressiv erwiesen hatte (ON 12). In der Haftverhandlung vom 14. Mai 2007 wurde die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO umgewandelt, nachdem der psychiatrische Sachverständige Dr. H***** dem Beschwerdeführer eine schwere Epilepsie und eine neu hinzugetretene psychotische Erkrankung mit resultierender Zurechnungsunfähigkeit und Gefährlichkeit attestiert hatte vergleiche AV vom 11. Mai 2007, ON 17). Am 24. Mai 2007 langte ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H***** ein, das die dem zitierten Amtsvermerk zugrundeliegenden mündlichen Aussagen bestätigte (ON 22). Am 5. Juni 2007 beantragte der Betroffene, einen ergänzenden Befund des genannten Sachverständigen einzuholen, ob aufgrund der mittlerweile verabreichten Medikation und seiner Einsichtigkeit ein gelinderes Mittel als ausreichend angenommen werden könnte (ON 24). In der Haftverhandlung vom 13. Juni 2007 setzte die Untersuchungsrichterin die vorläufige Anhaltung fort (ON 26), wobei sie insbesondere auf einen dort verlesenen Aktenvermerk vom 11. Juni 2007 (S 3 l in ON 1) Bezug nahm, demzufolge der psychiatrische Sachverständige über telefonische Anfrage bekanntgab, dass die notwendige Medikamenteneinnahme durch K***** nicht regelmäßig erfolgt sei und dieser auch vollkommen krankheitsuneinsichtig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer dagegen gerichteten Beschwerde des Betroffenen nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO an, weil der Betroffene nicht ohne Gefahr für andere auf freiem Fuß bleiben könne und seine ärztliche Beobachtung erforderlich sei (ON 34).