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Entscheidung 14 Os 96/01×

Entscheidung 14 Os 96/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os96/01

Entscheidungsdatum

23.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel Leo C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz Günther S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 römisch fünf r 566/00-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - nach mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2001, 14 Os 147/00 (ON 144), erfolgter Teilaufhebung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang in der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB - im zweiten Rechtsgang (ua) Franz Günther S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB, begangen als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach hat er am 25. Feber 2000 in Salzburg zur Ausführung der von Daniel Leo C***** und Andreas Ü***** in der Nacht zum 27. Feber 2000 begangenen strafbaren Handlung, bei der diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch Aufbrechen einer Vitrine, sohin eines Behältnisses, fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 37 im Urteil detailliert angeführte Schmuckstücke im Gesamtwert von ca 2,123.650 S, Gewahrsamsträgern der Firma Ursula M***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er mit Daniel Leo C***** vereinbarte, den aus der Vitrine dieses Unternehmens zu erbeutenden Schmuck gegen Suchtgift einzutauschen bzw abzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Günther S***** geht fehl.

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer allgemein gegen den vom Erstgericht angenommenen (objektiven) Wert des Diebsgutes im Hinblick auf dessen Bedeutung für den Privatbeteiligtenzuspruch. Er verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, der lediglich in Ansehung von Begründungsmängeln zum Tragen kommt, die für den Schuldspruch subsumtionsrelevante Tatsachen betreffen.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit der der Beschwerdeführer keine für die Subsumtion unter das Strafgesetz relevanten Tatsachen in Frage stellt, sondern meint, das Sachverständigengutachten erlaube lediglich die Annahme eines Gesamtwertes des Diebsgutes von 250.000 S.

Erfolglos bleiben muss schließlich auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), weil mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein angeblich untergeordneter Tatbeitrag sei als Milderungsumstand unberücksichtigt geblieben, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E63800 14D00961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00096.01.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20011023_OGH0002_0140OS00096_0100000_000