Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Günther S***** geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Günther S***** geht fehl.
In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer allgemein gegen den vom Erstgericht angenommenen (objektiven) Wert des Diebsgutes im Hinblick auf dessen Bedeutung für den Privatbeteiligtenzuspruch. Er verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, der lediglich in Ansehung von Begründungsmängeln zum Tragen kommt, die für den Schuldspruch subsumtionsrelevante Tatsachen betreffen.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer allgemein gegen den vom Erstgericht angenommenen (objektiven) Wert des Diebsgutes im Hinblick auf dessen Bedeutung für den Privatbeteiligtenzuspruch. Er verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, der lediglich in Ansehung von Begründungsmängeln zum Tragen kommt, die für den Schuldspruch subsumtionsrelevante Tatsachen betreffen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Tatsachenrüge (Z 5a), mit der der Beschwerdeführer keine für die Subsumtion unter das Strafgesetz relevanten Tatsachen in Frage stellt, sondern meint, das Sachverständigengutachten erlaube lediglich die Annahme eines Gesamtwertes des Diebsgutes von 250.000 S.Das Gleiche gilt hinsichtlich der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit der der Beschwerdeführer keine für die Subsumtion unter das Strafgesetz relevanten Tatsachen in Frage stellt, sondern meint, das Sachverständigengutachten erlaube lediglich die Annahme eines Gesamtwertes des Diebsgutes von 250.000 S.
Erfolglos bleiben muss schließlich auch die Strafzumessungsrüge (Z 11), weil mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein angeblich untergeordneter Tatbeitrag sei als Milderungsumstand unberücksichtigt geblieben, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird.Erfolglos bleiben muss schließlich auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), weil mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein angeblich untergeordneter Tatbeitrag sei als Milderungsumstand unberücksichtigt geblieben, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.