Der - ausschließlich auf die Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Instruktionsrüge zuwider wird im Besonderen Teil der Rechtsbelehrung einleitend zu den - beantworteten - Hauptfragen A. und B. ausgeführt (Punkt B.I., S 6 der Blg ./E zu ON 27): „Raub ist ein Vorsatzdelikt; es ist somit ein Vorsatz des Täters im Sinne des § 5 Abs 1 StGB erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl Punkt A.III./2. dieser Rechtsbelehrung)". Mit dieser Formulierung wird ein unmittelbarer Bezug zu den Erläuterungen im allgemeinen Teil (Punkt A.III./2.; S 2) hergestellt - wo rechtsrichtig - ua definiert wird, dass (bedingt) vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, wobei es genüge, wenn „der Täter diese Verwirklichung (des gesetzlichen Tatbilds) ernstlich für möglich" halte und sich mit ihr abfinde. Zu A.I./ wird dargetan, dass der Täter tatbestandsmäßig handle, wenn sein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale des Delikts, dh die gesetzliche Beschreibung des strafrechtlich verbotenen Verhaltens erfülle.Der - ausschließlich auf die Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Instruktionsrüge zuwider wird im Besonderen Teil der Rechtsbelehrung einleitend zu den - beantworteten - Hauptfragen A. und B. ausgeführt (Punkt B.I., S 6 der Blg ./E zu ON 27): „Raub ist ein Vorsatzdelikt; es ist somit ein Vorsatz des Täters im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt vergleiche Punkt A.III./2. dieser Rechtsbelehrung)". Mit dieser Formulierung wird ein unmittelbarer Bezug zu den Erläuterungen im allgemeinen Teil (Punkt A.III./2.; S 2) hergestellt - wo rechtsrichtig - ua definiert wird, dass (bedingt) vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, wobei es genüge, wenn „der Täter diese Verwirklichung (des gesetzlichen Tatbilds) ernstlich für möglich" halte und sich mit ihr abfinde. Zu A.I./ wird dargetan, dass der Täter tatbestandsmäßig handle, wenn sein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale des Delikts, dh die gesetzliche Beschreibung des strafrechtlich verbotenen Verhaltens erfülle.
Durch die genannte Bezugnahme im Besonderen Teil der Rechtsbelehrung wird unmissverständlich klargestellt, dass alle in weiterer Folge (S 6 f der Blg ./E zu ON 27) ausführlich erörterten objektiven Tatbestandselemente, inklusive der Deliktsqualifikation der Verwendung einer Waffe (S 9 der Blg ./E) vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen. Die gebotene Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Rechtsbelehrung (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 18; RIS-Justiz RS0100695) zeigt, dass dieser eine zur Irreführung der Geschworenen geeignete Unvollständigkeit nicht anhaftet (RIS-Justiz RS0101021), zumal der Eindruck, die Erfüllung (bloß) der objektiven Deliktsmerkmale reiche zur Bejahung der Schuldfrage aus (vgl 14 Os 24/08y; RIS-Justiz RS0089041), fallbezogen nicht erweckt wurde. Demgegenüber wird die Instruktionsrüge - abgesehen davon, dass sie nicht darlegt, weshalb die behauptete Unvollständigkeit einen Irrtum der Laienrichter herbeigeführt haben könnte - mangels Orientierung an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).Durch die genannte Bezugnahme im Besonderen Teil der Rechtsbelehrung wird unmissverständlich klargestellt, dass alle in weiterer Folge (S 6 f der Blg ./E zu ON 27) ausführlich erörterten objektiven Tatbestandselemente, inklusive der Deliktsqualifikation der Verwendung einer Waffe (S 9 der Blg ./E) vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen. Die gebotene Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Rechtsbelehrung (Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 18; RIS-Justiz RS0100695) zeigt, dass dieser eine zur Irreführung der Geschworenen geeignete Unvollständigkeit nicht anhaftet (RIS-Justiz RS0101021), zumal der Eindruck, die Erfüllung (bloß) der objektiven Deliktsmerkmale reiche zur Bejahung der Schuldfrage aus vergleiche 14 Os 24/08y; RIS-Justiz RS0089041), fallbezogen nicht erweckt wurde. Demgegenüber wird die Instruktionsrüge - abgesehen davon, dass sie nicht darlegt, weshalb die behauptete Unvollständigkeit einen Irrtum der Laienrichter herbeigeführt haben könnte - mangels Orientierung an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.