Nur gegen das Einweisungserkenntnis richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Nur gegen das Einweisungserkenntnis richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall) macht zunächst geltend, die Feststellung, der Angeklagte habe sich geweigert, sich zum Sachverständigen vorführen und von ihm explorieren zu lassen, sei unvollständig begründet. Seine Verantwortung, er habe wegen eines Unfalles Schmerzmittel einnehmen müssen und habe zum Zeitpunkt der vorgesehenen Untersuchung geschlafen, aufgeweckt habe man ihn nicht, sei nämlich unberücksichtigt geblieben.Die Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall) macht zunächst geltend, die Feststellung, der Angeklagte habe sich geweigert, sich zum Sachverständigen vorführen und von ihm explorieren zu lassen, sei unvollständig begründet. Seine Verantwortung, er habe wegen eines Unfalles Schmerzmittel einnehmen müssen und habe zum Zeitpunkt der vorgesehenen Untersuchung geschlafen, aufgeweckt habe man ihn nicht, sei nämlich unberücksichtigt geblieben.
Abgesehen davon, dass die Konstatierung keinen entscheidenden Umstand betrifft, richten sich die Einwände letztlich gegen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens von Prim. Univ. Prof. Dr. Reinhard H*****, weil behauptet wird, im Falle einer persönlichen Untersuchung wäre „sehr wahrscheinlich festgestellt worden, dass keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad iSd § 21 Abs 2 StGB vorliegt". Der Sachverständige hatte nur aufgrund der Aktenlage eine schriftliche Expertise erstattet und diese dann in der Hauptverhandlung aufgrund des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks ergänzt (ON 53 und S 396 ff). Die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Gutachtens ist aber eine Tatfrage, welche vom Erstgericht zu lösen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 457).Abgesehen davon, dass die Konstatierung keinen entscheidenden Umstand betrifft, richten sich die Einwände letztlich gegen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens von Prim. Univ. Prof. Dr. Reinhard H*****, weil behauptet wird, im Falle einer persönlichen Untersuchung wäre „sehr wahrscheinlich festgestellt worden, dass keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad iSd Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegt". Der Sachverständige hatte nur aufgrund der Aktenlage eine schriftliche Expertise erstattet und diese dann in der Hauptverhandlung aufgrund des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks ergänzt (ON 53 und S 396 ff). Die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Gutachtens ist aber eine Tatfrage, welche vom Erstgericht zu lösen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 457).
Soweit in diesem Zusammenhang auch releviert wird, das Erstgericht hätte den Sachverständigen dazu „verhalten" müssen, eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht Gegenstand der Z 5 des § 281 Abs 1 ist, ob alle Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung genützt wurden (Ratz aaO Rz 426; Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 44). Anträge in diese Richtung wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt (Z 4), eine Behinderung der sachgerechten Antragstellung (Z 5a) wird nicht behauptet. Der weitere Einwand, die Tatrichter hätten sich mit dem Befund der klinischen Psychologin Dr. S***** nicht auseinandergesetzt, wonach beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung nicht nachweisbar sei (S 319), lässt außer Acht, dass wegen Vorliegens widersprechender Gutachten Prim. Univ. Prof. Dr. H***** gemäß § 126 Abs 2 StPO zum Sachverständigen bestellt wurde (S 3n verso f). Dieser hat alle Vorgutachten berücksichtigt (S 347) und dabei ausdrücklich auch die relevierte Passage im bezeichneten Befund beachtet. Das Schöffengericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. H***** gefolgt und hat dazu erwähnt, dass er auch den psychologischen Befund von Dr. S***** miteinbezogen hat, sodass deren Einschätzungen nicht unerörtert geblieben sind (US 11/12). Im Übrigen hat die klinische Psychologin Dr. Irmgard S***** lediglich ausgeführt, dass nur in der Selbstbeschreibung und im projektiven Rorschachverfahren keine Persönlichkeitsstörung nachweisbar war. Sie hat jedoch auf skrupellose, auch dissoziale Persönlichkeitszüge hingewiesen und zudem angeführt, dass sich aggressive Tendenzen in indirekter Form abzeichnen (S 319).Soweit in diesem Zusammenhang auch releviert wird, das Erstgericht hätte den Sachverständigen dazu „verhalten" müssen, eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht Gegenstand der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, ist, ob alle Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung genützt wurden (Ratz aaO Rz 426; Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 44). Anträge in diese Richtung wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt (Ziffer 4,), eine Behinderung der sachgerechten Antragstellung (Ziffer 5 a,) wird nicht behauptet. Der weitere Einwand, die Tatrichter hätten sich mit dem Befund der klinischen Psychologin Dr. S***** nicht auseinandergesetzt, wonach beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung nicht nachweisbar sei (S 319), lässt außer Acht, dass wegen Vorliegens widersprechender Gutachten Prim. Univ. Prof. Dr. H***** gemäß Paragraph 126, Absatz 2, StPO zum Sachverständigen bestellt wurde (S 3n verso f). Dieser hat alle Vorgutachten berücksichtigt (S 347) und dabei ausdrücklich auch die relevierte Passage im bezeichneten Befund beachtet. Das Schöffengericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. H***** gefolgt und hat dazu erwähnt, dass er auch den psychologischen Befund von Dr. S***** miteinbezogen hat, sodass deren Einschätzungen nicht unerörtert geblieben sind (US 11/12). Im Übrigen hat die klinische Psychologin Dr. Irmgard S***** lediglich ausgeführt, dass nur in der Selbstbeschreibung und im projektiven Rorschachverfahren keine Persönlichkeitsstörung nachweisbar war. Sie hat jedoch auf skrupellose, auch dissoziale Persönlichkeitszüge hingewiesen und zudem angeführt, dass sich aggressive Tendenzen in indirekter Form abzeichnen (S 319).
Soweit diese Einwände die Zukunftsprognose betreffen, bekämpfen sie ebenso wie das Vorbringen, der positive Führungsbericht der Justizanstalt Garsten sei nicht berücksichtigt worden, nur die Ermessensentscheidung des Tatgerichtes. Sie werden daher im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen sein.
Feststellungen zur abnormen Persönlichkeit des Angeklagten hat das Gericht ausreichend getroffen (US 8/9). Zu deren Begründen stützte es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. Reinhard H***** (US 11). Welcher „weiterer Feststellungen bzw Erörterungen" es noch bedurft hätte, bringt die Beschwerde nicht vor; sie bestreitet vielmehr lediglich substanzlos neuerlich die angeführte Expertise.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des Z 11 des § 281 Abs 1 StPO behauptet das Rechtsmittel, das Schöffengericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, weil es eine bedingte Einweisung abgelehnt habe. Ungeachtet dessen, dass für die geforderte bedingte Nachsicht der Einweisung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz StGB die gleichzeitige bedingte Nachsicht der Strafe Voraussetzung wäre (12 Os 36/05v), stellen die Einwände lediglich ein Berufungsvorbringen gegen die diesbezüglich ausführlich begründete Entscheidung (US 12/13) dar.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet das Rechtsmittel, das Schöffengericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, weil es eine bedingte Einweisung abgelehnt habe. Ungeachtet dessen, dass für die geforderte bedingte Nachsicht der Einweisung nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz StGB die gleichzeitige bedingte Nachsicht der Strafe Voraussetzung wäre (12 Os 36/05v), stellen die Einwände lediglich ein Berufungsvorbringen gegen die diesbezüglich ausführlich begründete Entscheidung (US 12/13) dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.