Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (vgl §§ 352 bis 363 StPO). Vielmehr kann bei geänderter Sachlage und Begründung ein neuer Delegierungsantrag gestellt werden, weil nur unter diesen Prämissen dem einen Delegierungsantrag abweisenden Beschluss keine Rechtskraftwirkung zukommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 62 E 15).Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen vergleiche Paragraphen 352 bis 363 StPO). Vielmehr kann bei geänderter Sachlage und Begründung ein neuer Delegierungsantrag gestellt werden, weil nur unter diesen Prämissen dem einen Delegierungsantrag abweisenden Beschluss keine Rechtskraftwirkung zukommt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 62, E 15).
Die Befugnis des Obersten Gerichtshofes hinwieder, ein Strafverfahren aus den in § 62 StPO genannten Gründen an ein (anderes) Gericht innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu delegieren, normiert § 63 Abs 1 StPO. Das Delegierungsverfahren wird somit ausschließlich durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, die vom Gemeinschaftsrecht in keiner Weise berührt werden. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß § 177 (234) EG-Vertrag ist demnach unzulässig.Die Befugnis des Obersten Gerichtshofes hinwieder, ein Strafverfahren aus den in Paragraph 62, StPO genannten Gründen an ein (anderes) Gericht innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu delegieren, normiert Paragraph 63, Absatz eins, StPO. Das Delegierungsverfahren wird somit ausschließlich durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, die vom Gemeinschaftsrecht in keiner Weise berührt werden. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Paragraph 177, (234) EG-Vertrag ist demnach unzulässig.
Zu dem (neuerlichen) Antrag auf Delegierung der Strafsachen AZ 7 U 16/99g, 7 U 17/99d und 7 U 18/99a des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, der es erneut unterlässt, jenes Gericht genau zu bezeichnen, dem die Sachen zugewiesen werden sollen (vgl Mayerhofer aaO § 62 E 19), und der sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente stützt wie der seinerzeitige ("res iudicata"), genügt der Hinweis auf die weiterhin aktuelle Begründung in der Vorentscheidung 15 Nds 56/99-2.Zu dem (neuerlichen) Antrag auf Delegierung der Strafsachen AZ 7 U 16/99g, 7 U 17/99d und 7 U 18/99a des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, der es erneut unterlässt, jenes Gericht genau zu bezeichnen, dem die Sachen zugewiesen werden sollen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 62, E 19), und der sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente stützt wie der seinerzeitige ("res iudicata"), genügt der Hinweis auf die weiterhin aktuelle Begründung in der Vorentscheidung 15 Nds 56/99-2.
Bezüglich der Ablehnungsanträge von Richtern des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, Landesgerichtes Wels und Oberlandesgerichtes Linz wird der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 74 StPO vorzugehen haben.Bezüglich der Ablehnungsanträge von Richtern des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, Landesgerichtes Wels und Oberlandesgerichtes Linz wird der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 74, StPO vorzugehen haben.