Rechtssatz RS0113093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113093
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Norm
EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
StPO §62
StPO §63 A
Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (vgl §§ 352 bis 363 StPO). Vielmehr kann bei geänderter Sachlage und Begründung ein neuer Delegierungsantrag gestellt werden, weil nur unter diesen Prämissen dem einen Delegierungsantrag abweisenden Beschluss keine Rechtskraftwirkung zukommt. Die Befugnis des Obersten Gerichtshofes hinwieder, ein Strafverfahren aus den in § 62 StPO genannten Gründen an ein (anderes) Gericht innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu delegieren, normiert § 63 Abs 1 StPO. Das Delegierungsverfahren wird somit ausschließlich durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, die vom Gemeinschaftsrecht in keiner Weise berührt werden. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 234 (ex-Art 177) EGV ist demnach unzulässig.Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen vergleiche Paragraphen 352 bis 363 StPO). Vielmehr kann bei geänderter Sachlage und Begründung ein neuer Delegierungsantrag gestellt werden, weil nur unter diesen Prämissen dem einen Delegierungsantrag abweisenden Beschluss keine Rechtskraftwirkung zukommt. Die Befugnis des Obersten Gerichtshofes hinwieder, ein Strafverfahren aus den in Paragraph 62, StPO genannten Gründen an ein (anderes) Gericht innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu delegieren, normiert Paragraph 63, Absatz eins, StPO. Das Delegierungsverfahren wird somit ausschließlich durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, die vom Gemeinschaftsrecht in keiner Weise berührt werden. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 234, (ex-Art 177) EGV ist demnach unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113093
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_015NDS00056_9900000_001