Der Antrag war zurückzuweisen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Delegierung an ein außerhalb Österreichs gelegenes Gericht mangelt. Wie dem Antragsteller bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, sieht § 63 Abs 1 StPO ausdrücklich eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nur für den Umfang der Republik Österreich vor. Die sich aus der Gerichtshoheit ergebende Befugnis der inländischen Strafgerichtsbarkeit ist grundsätzlich durch die Staatsgrenzen limitiert. Ihre Ausübung jenseits dieser Grenzen, soweit sie über den Umfang bloßer Mitteilungen hinausgeht und durch prozessrechtliche Maßnahmen rechtserhebliche Wirkungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der österreichischen Gesetze entfaltet, entbehrt im Fall der begehrten Delegierung des Verfahrens an ein Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auch einer völkerrechtlichen Grundlage und würde somit einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte darstellen (vgl EvBl 1961/448, 15 Nds 89/03).Der Antrag war zurückzuweisen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Delegierung an ein außerhalb Österreichs gelegenes Gericht mangelt. Wie dem Antragsteller bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, sieht Paragraph 63, Absatz eins, StPO ausdrücklich eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nur für den Umfang der Republik Österreich vor. Die sich aus der Gerichtshoheit ergebende Befugnis der inländischen Strafgerichtsbarkeit ist grundsätzlich durch die Staatsgrenzen limitiert. Ihre Ausübung jenseits dieser Grenzen, soweit sie über den Umfang bloßer Mitteilungen hinausgeht und durch prozessrechtliche Maßnahmen rechtserhebliche Wirkungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der österreichischen Gesetze entfaltet, entbehrt im Fall der begehrten Delegierung des Verfahrens an ein Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auch einer völkerrechtlichen Grundlage und würde somit einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte darstellen vergleiche EvBl 1961/448, 15 Nds 89/03).
Zur Anregung einer Delegierung nach § 62 letzter Satz StPO ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Delegierung zu erfolgen hat, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist, also wenn feststeht, dass dieses Verfahren tatsächlich geführt wird (Fabrizy StPO9 § 62 Rz 1). Nach der Aktenlage liegt ein Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck vor. Ob ein Verfahren gegen Richter des zuständigen Gerichtes zu führen ist, steht noch nicht fest.Zur Anregung einer Delegierung nach Paragraph 62, letzter Satz StPO ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Delegierung zu erfolgen hat, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist, also wenn feststeht, dass dieses Verfahren tatsächlich geführt wird (Fabrizy StPO9 Paragraph 62, Rz 1). Nach der Aktenlage liegt ein Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck vor. Ob ein Verfahren gegen Richter des zuständigen Gerichtes zu führen ist, steht noch nicht fest.
Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag kein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl Markel, WK-StPO § 1 Rz 19 ff; EvBl 1969/249), liegen dem Obersten Gerichtshof keine (auch für den Fall bestehender Ausgeschlossenheit, hier mit deklarativer Wirkung; Lässig, WK-StPO § 70 Rz 1) Entscheidungen vor, aus denen sich ableiten lässt, dass - objektiviert - bei so vielen der dort ernannten Richter jene besonderen Umstände vorhanden sind, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit darzustellen vermögen, dass ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper - auch unter Berücksichtigung aller beim bezughabenden Gericht ernannten Richter bei dem in Rede stehenden Gericht - nicht mehr gebildet werden kann (15 Ns 21/02). Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, liegen keineswegs schon in einem dienstlichen Begegnungsverhältnis, wie es sich als ein mehr oder weniger enger Kontakt überall dort ergibt, wo Richter an einem Gericht oder in einem Spruchkörper arbeiten (RIS-Justiz RS0096723).Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag kein Prozessrechtsverhältnis begründet vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 19 ff; EvBl 1969/249), liegen dem Obersten Gerichtshof keine (auch für den Fall bestehender Ausgeschlossenheit, hier mit deklarativer Wirkung; Lässig, WK-StPO Paragraph 70, Rz 1) Entscheidungen vor, aus denen sich ableiten lässt, dass - objektiviert - bei so vielen der dort ernannten Richter jene besonderen Umstände vorhanden sind, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit darzustellen vermögen, dass ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper - auch unter Berücksichtigung aller beim bezughabenden Gericht ernannten Richter bei dem in Rede stehenden Gericht - nicht mehr gebildet werden kann (15 Ns 21/02). Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, liegen keineswegs schon in einem dienstlichen Begegnungsverhältnis, wie es sich als ein mehr oder weniger enger Kontakt überall dort ergibt, wo Richter an einem Gericht oder in einem Spruchkörper arbeiten (RIS-Justiz RS0096723).
Erst wenn infolge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend festgestellter (§ 74 StPO) Befangenheit der Richter eines Gerichtshofes ein Senat zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen, bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich (15 Ns 4/05; Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 62 E 12b).Erst wenn infolge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend festgestellter (Paragraph 74, StPO) Befangenheit der Richter eines Gerichtshofes ein Senat zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen, bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich (15 Ns 4/05; Mayerhofer/Hollaender, StPO5 Paragraph 62, E 12b).
Dies lässt sich jedoch aus der Aktenlage nicht ableiten.