Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Ns 16/23f×

Entscheidung 15 Ns 16/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns16/23f

Entscheidungsdatum

13.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * D* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022, GZ 25 Hv 102/21b-25, wurde * D* mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil, das von D* unbekämpft blieb, erwuchs mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. April 2022, AZ 6 Bs 55/22x, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil des Geschworenengerichts nicht Folge gegeben wurde, in Rechtskraft.

[2] Mit Beschluss vom 16. November 2022 wies der Oberste Gerichtshof einen Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit ab (AZ 15 Ns 73/22m).

[3] Mit Eingabe vom 31. Jänner 2023 begehrt der Verurteilte neuerlich die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO.

[4]           Dieser Antrag war wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen.

Textnummer

E137775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00016.23F.0313.000

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230313_OGH0002_0150NS00016_23F0000_000