Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO können Richter (außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen der Ausschließung) aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes ist nur dann gerechtfertigt, wenn für jeden einzelnen der Richter Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Richter könnte sich bei seiner Entscheidung aus anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO können Richter (außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen der Ausschließung) aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO). Die Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes ist nur dann gerechtfertigt, wenn für jeden einzelnen der Richter Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Richter könnte sich bei seiner Entscheidung aus anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva).
Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; vgl ua 12 Ns 17/92, 15 Ns 26/93, 12 Ns 8/93 - immer personsbezogen sein müssen, auf pauschale, auf bloße Mutmaßungen gestützte Ablehnung von Richtern ohne individuellen Gehalt - wie sie hier gegen die Gesamtheit der Richterschaft des Oberlandesgerichtes Graz vorgebracht werden - aber nicht einzugehen ist.Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; vergleiche ua 12 Ns 17/92, 15 Ns 26/93, 12 Ns 8/93 - immer personsbezogen sein müssen, auf pauschale, auf bloße Mutmaßungen gestützte Ablehnung von Richtern ohne individuellen Gehalt - wie sie hier gegen die Gesamtheit der Richterschaft des Oberlandesgerichtes Graz vorgebracht werden - aber nicht einzugehen ist.
Der Ablehnung war daher ein Erfolg zu versagen.
Damit fällt der Antrag, das Verfahren einem anderen Gericht "außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz" zuzuweisen, sofern er als solcher auf Übertragung der Sache an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz als Berufungs- und Beschwerdegericht iSd § 74 Abs 3 StPO gedacht gewesen sein könnte.Damit fällt der Antrag, das Verfahren einem anderen Gericht "außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz" zuzuweisen, sofern er als solcher auf Übertragung der Sache an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz als Berufungs- und Beschwerdegericht iSd Paragraph 74, Absatz 3, StPO gedacht gewesen sein könnte.
Wenn er indes als Delegierungsantrag iSd §§ 62, 63 Abs 1 StPO gemeint war, ist er jedenfalls auch verfehlt. Er wird nämlich bloß mit denselben (vermeintlichen) Ablehnungsgründen gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz begründet, womit jedoch ein Delegierungsgrund im Sinne des § 62 StPO nicht dargetan wird. Darüber ist vielmehr - wie vorliegend auch geschehen - ausschließlich in einem Verfahren nach § 72 ff StPO abzusprechen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 62 E 12).Wenn er indes als Delegierungsantrag iSd Paragraphen 62, 63, Absatz eins, StPO gemeint war, ist er jedenfalls auch verfehlt. Er wird nämlich bloß mit denselben (vermeintlichen) Ablehnungsgründen gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz begründet, womit jedoch ein Delegierungsgrund im Sinne des Paragraph 62, StPO nicht dargetan wird. Darüber ist vielmehr - wie vorliegend auch geschehen - ausschließlich in einem Verfahren nach Paragraph 72, ff StPO abzusprechen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 62, E 12).