Entscheidung 15 Ns 18/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Bernd A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. E***** vom 9. Oktober 1998 nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Bernd A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. E***** vom 9. Oktober 1998 nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef E***** ist in dieser Strafsache befangen.
Rechtliche Beurteilung
Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 11 Os 147/98 über eine Beschwerde des Angeklagten Gottfried H***** (gegen die Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch das Erstgericht) zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef E*****, nach der Geschäftsverteilung als Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 11 vorgesehen, zeigte am 9. Oktober 1998 gemäß § 72 Abs 2 StPO an, daß er mit dem Mitangeklagten (und Verurteilten) Dr. Bernd A***** seit vielen Jahren gut bekannt sei und mit ihm auf Du-Fuß stehe, weshalb er sich in dieser Sache befangen fühle.Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 11 Os 147/98 über eine Beschwerde des Angeklagten Gottfried H***** (gegen die Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch das Erstgericht) zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef E*****, nach der Geschäftsverteilung als Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 11 vorgesehen, zeigte am 9. Oktober 1998 gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StPO an, daß er mit dem Mitangeklagten (und Verurteilten) Dr. Bernd A***** seit vielen Jahren gut bekannt sei und mit ihm auf Du-Fuß stehe, weshalb er sich in dieser Sache befangen fühle.
Da somit Gründe angezeigt wurden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef E***** in Zweifel zu setzen (§ 70 StPO), war spruchgemäß seine Befangenheit festzustellen.Da somit Gründe angezeigt wurden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef E***** in Zweifel zu setzen (Paragraph 70, StPO), war spruchgemäß seine Befangenheit festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150NS00018.98.1116.000
Dokumentnummer
JJT_19981116_OGH0002_0150NS00018_9800000_000