Entscheidung 15 Ns 21/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Alois H***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Ablehnungsanträge des Beschuldigten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Alois H***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB über die Ablehnungsanträge des Beschuldigten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
2. Der Antrag auf "Ablehnung der gesamten Staatsanwaltschaft Krems einschließlich Vorsteher" wird zurückgewiesen.
3. Zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Krems an der Donau werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Gegen Ing. Alois H***** sind sowohl beim Landesgericht als auch beim Bezirksgericht Krems an der Donau Strafverfahren anhängig, darunter zum AZ 17 Vr 251/97 Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB.Gegen Ing. Alois H***** sind sowohl beim Landesgericht als auch beim Bezirksgericht Krems an der Donau Strafverfahren anhängig, darunter zum AZ 17 römisch fünf r 251/97 Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB.
Bereits mit Eingabe vom 14. April 1998 hatte der Beschuldigte unter anderem den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien "samt aller Richter" abgelehnt. Darüber erkannte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 18. Juni 1998, GZ 15 Ns 8/98-6.
In einem eigenhändig verfaßten, mit dem Begehren auf Vorlage an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 13. Oktober 1998 lehnt Ing. Alois H***** neuerlich das "gesamte LG-Krems einschließlich Vorsteher", die "gesamte Staatsanwaltschaft Krems einschließlich Vorsteher" und "das OLG in der Gesamtheit" ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Einschreiter entgegen § 73 zweiter Satz StPO für sein Begehren keine Gründe angibt, geschweige denn solche bescheinigt.Die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Einschreiter entgegen Paragraph 73, zweiter Satz StPO für sein Begehren keine Gründe angibt, geschweige denn solche bescheinigt.
Die Ablehnung eines Staatsanwaltes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen. Da es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine vom Gericht verschiedene Behörde handelt, ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen einen Staatsanwalt nur dessen Vorgesetzter zuständig.
Über die Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes oder des Präsidenten dieses Gerichtes hat nicht der Oberste Gerichtshof zu erkennen (§ 74 Abs 2 StPO). Zur Entscheidung darüber war die Eingabe des Ing. Alois H***** dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Über die Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes oder des Präsidenten dieses Gerichtes hat nicht der Oberste Gerichtshof zu erkennen (Paragraph 74, Absatz 2, StPO). Zur Entscheidung darüber war die Eingabe des Ing. Alois H***** dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150NS00021.98.1106.000
Dokumentnummer
JJT_19981106_OGH0002_0150NS00021_9800000_000