Entscheidung 15 Ns 44/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Gerhard B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 222 U 41/19g des Bezirksgerichts Graz-Ost über den Antrag des Privatanklägers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Gerhard B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 222 U 41/19g des Bezirksgerichts Graz-Ost über den Antrag des Privatanklägers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (12 Ns 15/15z). Diese ist vorliegend mit Blick auf den Tatort in Wien für das Bezirksgericht Graz-Ost zu verneinen (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO).Eine Delegierung setzt die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (12 Ns 15/15z). Diese ist vorliegend mit Blick auf den Tatort in Wien für das Bezirksgericht Graz-Ost zu verneinen (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00044.19T.0726.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2019
Dokumentnummer
JJT_20190726_OGH0002_0150NS00044_19T0000_000